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{'item': '99/11/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2001 Geschäftszahl99/11/0102 Rechtssatz§ 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 erfasst mangels einer diesbezüglichen Einschränkung nicht nur Studien an österreichischen Hochschulen. Da dem Gesetzgeber bei Erlassung des § 36a Abs. 3 WehrG 1990 klar sein musste, dass Studien an ausländischen Hochschulen hinsichtlich ihrer Untergliederung in einzelne Abschnitte und Ausbildungsstufen nicht notwendig mit Studien an einer österreichischen Hochschule übereinstimmen, muss angenommen werden, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine vom Aufschubwerber ausgeübte Tätigkeit nach den maßgeblichen Studienvorschriften oder - als faktisch unumgängliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Absolvierung einer weiteren Phase des Studiums - als integrierender Bestandteil des zum Stichtag bereits betriebenen Studiums angesehen werden kann. Trifft dies zu, so ist weiters davon auszugehen, dass der Aufschubwerber weiterhin in einer laufenden Hochschulausbildung im Sinne des § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 steht, und zwar selbst dann, wenn er auf Grund der bereits absolvierten Phasen des Studiums schon einen akademischen Grad erworben oder einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm eine entsprechend qualifizierte Berufstätigkeit auch ohne Fortsetzung des Studiums ermöglichte. Die Behörde hat hiezu Ermittlungen zu pflegen, die ihr begründete Feststellungen über die Stellung der vom Aufschubwerber ausgeübten Tätigkeit im Gesamtrahmen seines Studiums erlauben. Sie wird dabei im Regelfall den Aufschubwerber aufzufordern haben, nähere Auskünfte zu erteilen, und eine allfällige unterlassene Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung in ihre Beweiswürdigung einfließen lassen können.Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 erfasst mangels einer diesbezüglichen Einschränkung nicht nur Studien an österreichischen Hochschulen. Da dem Gesetzgeber bei Erlassung des Paragraph 36 a, Absatz 3, WehrG 1990 klar sein musste, dass Studien an ausländischen Hochschulen hinsichtlich ihrer Untergliederung in einzelne Abschnitte und Ausbildungsstufen nicht notwendig mit Studien an einer österreichischen Hochschule übereinstimmen, muss angenommen werden, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine vom Aufschubwerber ausgeübte Tätigkeit nach den maßgeblichen Studienvorschriften oder - als faktisch unumgängliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Absolvierung einer weiteren Phase des Studiums - als integrierender Bestandteil des zum Stichtag bereits betriebenen Studiums angesehen werden kann. Trifft dies zu, so ist weiters davon auszugehen, dass der Aufschubwerber weiterhin in einer laufenden Hochschulausbildung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 steht, und zwar selbst dann, wenn er auf Grund der bereits absolvierten Phasen des Studiums schon einen akademischen Grad erworben oder einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm eine entsprechend qualifizierte Berufstätigkeit auch ohne Fortsetzung des Studiums ermöglichte. Die Behörde hat hiezu Ermittlungen zu pflegen, die ihr begründete Feststellungen über die Stellung der vom Aufschubwerber ausgeübten Tätigkeit im Gesamtrahmen seines Studiums erlauben. Sie wird dabei im Regelfall den Aufschubwerber aufzufordern haben, nähere Auskünfte zu erteilen, und eine allfällige unterlassene Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung in ihre Beweiswürdigung einfließen lassen können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.