RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl99/11/0132 RechtssatzDer Beschwerdeführer wendet ein, er sei unbescholten, es habe sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung um seine erste Verurteilung gehandelt. In Übereinstimmung mit diesem Vorbringen geht aus dem Urteil hervor, der Beschwerdeführer habe "bisher einen untadeligen Lebenswandel" geführt. Die belangte Behörde hat hiezu keine Feststellungen getroffen und die Bemessung der Entziehungszeit nur mit "allgemeiner Erfahrung" begründet. Träfe aber das Beschwerdevorbringen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu, so erwiese sich die mit zwei Jahren bemessene Entziehungszeit als wesentlich überhöht. Der VwGH übersieht zwar nicht die große Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade die Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers in eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne (Februar bis April 1997 mit Häufung im April 1997) fielen und bei vorheriger Unbescholtenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst nach zwei Jahren wieder gegeben sein werde (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei bisheriger Unbescholtenheit die (Fälle von Suchtgifthandel betreffenden) hg. Erkenntnisse vom
- März 1990, Zl. 89/11/0268, und vom
- Mai 1992, Zl. 91/11/0109, sowie das (einen Fall von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Nötigung iZm. einem Ladendiebstahl betreffende) hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1992, Zl. 92/11/0172). Umstände, die im Beschwerdefall ausnahmsweise eine ungünstigere Prognose erfordert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei unbescholten, es habe sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung um seine erste Verurteilung gehandelt. In Übereinstimmung mit diesem Vorbringen geht aus dem Urteil hervor, der Beschwerdeführer habe "bisher einen untadeligen Lebenswandel" geführt. Die belangte Behörde hat hiezu keine Feststellungen getroffen und die Bemessung der Entziehungszeit nur mit "allgemeiner Erfahrung" begründet. Träfe aber das Beschwerdevorbringen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu, so erwiese sich die mit zwei Jahren bemessene Entziehungszeit als wesentlich überhöht. Der VwGH übersieht zwar nicht die große Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade die Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers in eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne (Februar bis April 1997 mit Häufung im April 1997) fielen und bei vorheriger Unbescholtenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst nach zwei Jahren wieder gegeben sein werde vergleiche zur Bemessung der Entziehungszeit bei bisheriger Unbescholtenheit die (Fälle von Suchtgifthandel betreffenden) hg. Erkenntnisse vom
- März 1990, Zl. 89/11/0268, und vom
- Mai 1992, Zl. 91/11/0109, sowie das (einen Fall von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Nötigung iZm. einem Ladendiebstahl betreffende) hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1992, Zl. 92/11/0172). Umstände, die im Beschwerdefall ausnahmsweise eine ungünstigere Prognose erfordert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.