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{'item': '99/11/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1999 Geschäftszahl99/11/0257 RechtssatzDie Antragstellerin, die in Ungarn eine Ausbildung als Zahnärztin absolviert hat und in Deutschland diesen Beruf ausübt, hat bei der Österreichischen Ärztekammer den Antrag gestellt, sie in die Ärzteliste als Zahnärztin einzutragen. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung. In der Folge begehrt die Antragstellerin den ERLAß EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG, welche ihr die sofortige Berufsausübung in Österreich ermöglichen soll. Die Antragstellerin strebt die Zuerkennung einer von ihr bisher nicht erlangten Rechtsposition im Wege der einstweiligen Anordnung an. Für solche Fälle hat der EuGH ua ausgesprochen, dass bei der Erlassung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtsverhältnisse dieselben Voraussetzungen wie bei der Aussetzung des Vollzuges von Rechtsakten zu beachten seien (vgl Urteil Atlanta, Slg 1995, I-3761,Rz 28). Im Urteil Zuckerfabrik Suederdithmarschen ua, Slg 1991, I-415, hat der Gerichtshof dargelegt, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie dringlich sind, wenn sie also vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Rn 28). Reinen Geldschaden hat der Gerichtshof grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachenden Schaden angesehen ( Urteil Atlanta aaO, Rn 41, mwH). Dass im vorliegenden Fall Dringlichkeit im soeben dargelegten Sinn bestünde, ist den Sachverhaltsbehauptungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Ihrem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.Die Antragstellerin, die in Ungarn eine Ausbildung als Zahnärztin absolviert hat und in Deutschland diesen Beruf ausübt, hat bei der Österreichischen Ärztekammer den Antrag gestellt, sie in die Ärzteliste als Zahnärztin einzutragen. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung. In der Folge begehrt die Antragstellerin den ERLAß EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG, welche ihr die sofortige Berufsausübung in Österreich ermöglichen soll. Die Antragstellerin strebt die Zuerkennung einer von ihr bisher nicht erlangten Rechtsposition im Wege der einstweiligen Anordnung an. Für solche Fälle hat der EuGH ua ausgesprochen, dass bei der Erlassung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtsverhältnisse dieselben Voraussetzungen wie bei der Aussetzung des Vollzuges von Rechtsakten zu beachten seien vergleiche Urteil Atlanta, Slg 1995, I-3761,Rz 28). Im Urteil Zuckerfabrik Suederdithmarschen ua, Slg 1991, I-415, hat der Gerichtshof dargelegt, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie dringlich sind, wenn sie also vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Rn 28). Reinen Geldschaden hat der Gerichtshof grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachenden Schaden angesehen ( Urteil Atlanta aaO, Rn 41, mwH). Dass im vorliegenden Fall Dringlichkeit im soeben dargelegten Sinn bestünde, ist den Sachverhaltsbehauptungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Ihrem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.