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{'item': '99/11/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.2000 Geschäftszahl99/11/0328 Rechtssatz(Einbruchs-)Diebstähle sind in § 7 Abs 4 FSG 1997 nicht aufgezählt. Dies schließt nicht aus, auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung in § 7 Abs 4 FSG 1997 nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 2 FSG 1997 führen, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (Hinweis E 10.11.1998, 98/11/0191). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs 1 und 2 KFG zum Ausdruck gebracht, dass eine Häufung von Einbruchsdiebstählen, das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen können (Hinweis E 28.4.1992, 91/11/0158, E 23.11.1993, 93/11/0120, E 25.6.1996, 94/11/0105, E 29.10.1996, 94/11/0136, und E 19.5.1998, 96/11/0288). Auch in dem bereits zum FSG 1997 ergangenen E 10.11.1998, 98/11/0191, wurde die Häufung von Diebstählen als ein die Gleichwertigkeit mit den in § 7 Abs 4 FSG 1997 aufgezeigten Delikten indizierendes Merkmal genannt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Behörde im Beschwerdefall mit Recht in den von der betreffenden Person begangenen Diebstählen eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 2 FSG 1997 erblickt. Zum Nachteil dieser Person fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass sie während einer verhältnismäßig langen Zeit (ca 10 Monate lang) zahlreiche Diebstahlshandlungen (insgesamt 53 verschiedene Berechtigte wurden zum Teil in wiederholten Angriffen bestohlen) begangen hat, wobei das ihr zur Last liegende strafbare Verhalten in mehrfacher Weise qualifiziert (§ 128 Abs 1 Z 4, § 129 Z 1 und § 130 zweiter Fall StGB) und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist. Dieses strafbare Verhalten kommt im Sinne des zuvor Gesagten den in § 7 Abs 4 FSG 1997 bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich, weshalb darin eine die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 2 FSG 1997 indizierende bestimmte Tatsache gelegen ist.(Einbruchs-)Diebstähle sind in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 nicht aufgezählt. Dies schließt nicht aus, auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 führen, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (Hinweis E 10.11.1998, 98/11/0191). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz eins und 2 KFG zum Ausdruck gebracht, dass eine Häufung von Einbruchsdiebstählen, das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen können (Hinweis E 28.4.1992, 91/11/0158, E 23.11.1993, 93/11/0120, E 25.6.1996, 94/11/0105, E 29.10.1996, 94/11/0136, und E 19.5.1998, 96/11/0288). Auch in dem bereits zum FSG 1997 ergangenen E 10.11.1998, 98/11/0191, wurde die Häufung von Diebstählen als ein die Gleichwertigkeit mit den in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 aufgezeigten Delikten indizierendes Merkmal genannt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Behörde im Beschwerdefall mit Recht in den von der betreffenden Person begangenen Diebstählen eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 erblickt. Zum Nachteil dieser Person fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass sie während einer verhältnismäßig langen Zeit (ca 10 Monate lang) zahlreiche Diebstahlshandlungen (insgesamt 53 verschiedene Berechtigte wurden zum Teil in wiederholten Angriffen bestohlen) begangen hat, wobei das ihr zur Last liegende strafbare Verhalten in mehrfacher Weise qualifiziert (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und Paragraph 130, zweiter Fall StGB) und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist. Dieses strafbare Verhalten kommt im Sinne des zuvor Gesagten den in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich, weshalb darin eine die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 indizierende bestimmte Tatsache gelegen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.