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{'item': '99/11/0332'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2000 Geschäftszahl99/11/0332 RechtssatzDie Auffassung, § 8 Abs 6 Slbg SHG sei nicht nur auf jenes Pflegegeld-Taschengeld zu beziehen, das tatsächlich ausbezahlt werde, sondern - im Wege verfassungskonformer Auslegung - auf alle Leistungen, die aus diesem Titel auszuzahlen gewesen wären, hätte der Sozialhilfeträger den Pensionsversicherungsträger zeitgerecht von der Erbringung stationärer Pflege verständigt, trifft nicht zu. Eine Verständigungspflicht des Sozialhilfeträgers ist aus dem BPGG 1993 oder aus anderen Rechtsvorschriften nicht ableitbar. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, ein fiktives Pflegegeld-Taschengeld zu berücksichtigen. Der Zweck des § 13 Abs 1 (iVm § 47 Abs 3) BPGG 1993 wurde nicht unterlaufen, weil dem Pflegebedürftigen das ihm tatsächlich zuerkannte Pflegegeld-Taschengeld jedenfalls zur freien Verfügung bleibt. Eine landesgesetzliche Regelung, die bewirkt, dass dem Pflegebedürftigen das ihm nach dem BPGG 1993 zustehende Pflegegeld-Taschengeld zur freien Verfügung bleibt, verstößt nicht gegen die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht, die es dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verbietet, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation des vorliegenden Beschwerdefalles ganz wesentlich von jener, die dem E des VfGH vom 5.10.1998, G 117/98, zugrunde gelegen ist. Der von der Pflegebedürftigen ins Treffen geführte Umstand, dass sie ein geringeres Pflegegeld-Taschengeld beziehe, als sie es beziehen würde, wenn der Anspruchsübergang bereits vor dem 1.5.1996 bewirkt worden wäre, ist nicht die Folge einer verfassungswidrigen landesgesetzlichen Regelung, sondern der Änderung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Pflegegeld durch das Strukturanpassungsgesetz 1996.Die Auffassung, Paragraph 8, Absatz 6, Slbg SHG sei nicht nur auf jenes Pflegegeld-Taschengeld zu beziehen, das tatsächlich ausbezahlt werde, sondern - im Wege verfassungskonformer Auslegung - auf alle Leistungen, die aus diesem Titel auszuzahlen gewesen wären, hätte der Sozialhilfeträger den Pensionsversicherungsträger zeitgerecht von der Erbringung stationärer Pflege verständigt, trifft nicht zu. Eine Verständigungspflicht des Sozialhilfeträgers ist aus dem BPGG 1993 oder aus anderen Rechtsvorschriften nicht ableitbar. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, ein fiktives Pflegegeld-Taschengeld zu berücksichtigen. Der Zweck des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3,) BPGG 1993 wurde nicht unterlaufen, weil dem Pflegebedürftigen das ihm tatsächlich zuerkannte Pflegegeld-Taschengeld jedenfalls zur freien Verfügung bleibt. Eine landesgesetzliche Regelung, die bewirkt, dass dem Pflegebedürftigen das ihm nach dem BPGG 1993 zustehende Pflegegeld-Taschengeld zur freien Verfügung bleibt, verstößt nicht gegen die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht, die es dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verbietet, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation des vorliegenden Beschwerdefalles ganz wesentlich von jener, die dem E des VfGH vom 5.10.1998, G 117/98, zugrunde gelegen ist. Der von der Pflegebedürftigen ins Treffen geführte Umstand, dass sie ein geringeres Pflegegeld-Taschengeld beziehe, als sie es beziehen würde, wenn der Anspruchsübergang bereits vor dem 1.5.1996 bewirkt worden wäre, ist nicht die Folge einer verfassungswidrigen landesgesetzlichen Regelung, sondern der Änderung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Pflegegeld durch das Strukturanpassungsgesetz 1996.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.