RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl99/11/0367 RechtssatzMaßgeblich für die Unterscheidung, ob Leistungen vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbracht werden, ist nach § 40 Abs 2 NÖ SHG die Beantwortung der Frage, ob das betreffende Sozialhilfegesetz dem Hilfe Suchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung einräumt. Ein solches Recht kann im Verwaltungsverfahren, das mit Bescheid endet, durchgesetzt werden. Wird eine solche Leistung vom Sozialhilfeträger erbracht, liegt unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt (Sozialhilfe ist zufolge § 6 NÖ SHG auch unabhängig von einem Antrag zu leisten) und ein Bescheid erlassen wurde, Leistungserbringung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor. Nur die Gewährung von Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, obliegt nach § 40 Abs 2 NÖ SHG dem Land als Träger von Privatrechten. Bei der Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 27 Abs2 lit c NÖ SHG handelt es sich um eine Leistung, hinsichtlich derer einem Hilfe Suchenden im Sinne des zuvor Gesagten ein subjektives Recht eingeräumt ist. Es ist demnach nicht von entscheidender Bedeutung, ob entsprechend der Übergangsregelung des § 63 NÖ SHG eine bescheidmäßige Neufestsetzung der Fürsorgeleistung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist oder ob die Krankenhilfe ohne eine solche bescheidmäßige Festsetzung gewährt wurde. Ein gleichartiges subjektives Recht des Hilfe Suchenden auf Sorge für den Lebensbedarf in einer geeigneten Anstalt hat auch schon aufgrund der vor Inkrafttreten des NÖ SHG geltenden fürsorgerechtlichen Vorschriften bestanden (siehe dazu § 1 des NÖ Gesetzes vom 12.Mai 1949 über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl Nr 40/1949, iVm der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Land Österreich, GBl f d Land Österreich Nr 397/1938 (insbesondere §§ 5 und 15) und der 4 Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom
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