RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl99/12/0038 RechtssatzZum einen wird der dem Beschwerdeführer (Amtsdirektor im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten) zugewiesene neue Arbeitsplatz in der Abteilung V.3 von einem im weiteren Verfahren beizuziehenden Sachverständigen nach den Kriterien der im vorliegenden Erkenntnis genannten Vorjudikatur zu untersuchen sein. Zum anderen gilt dies für die Richtverwendung, wobei etwa jene nach Punkt 2.6.
- lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550: Leiter des Referates VI/6d in der Zentralstelle - Depeschenadministration, in Betracht kommt. Läge der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass sein Arbeitsplatz jedenfalls nicht der Funktionsgruppe 5 oder einer noch höheren der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der Richtverwendung des Leiters des Referates V/4b in der Zentralstelle - Filmangelegenheiten (nach Punkt 2.5.
- lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979) ergäbe, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Funktionswert zukomme als der zuletzt genannten Richtverwendung. Die Feststellung der belangten Behörde, der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers falle in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, wäre somit dann nach oben abgesichert, wenn sein Punktewert demjenigen der entsprechenden Richtverwendung im Außenressort (Leiter der Depeschenadministration) erreicht oder unter diesem bleibt. Dann käme eine Einstufung in die (höhere) Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 nicht in Betracht.Zum einen wird der dem Beschwerdeführer (Amtsdirektor im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten) zugewiesene neue Arbeitsplatz in der Abteilung römisch fünf.3 von einem im weiteren Verfahren beizuziehenden Sachverständigen nach den Kriterien der im vorliegenden Erkenntnis genannten Vorjudikatur zu untersuchen sein. Zum anderen gilt dies für die Richtverwendung, wobei etwa jene nach Punkt 2.6.
- Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550: Leiter des Referates VI/6d in der Zentralstelle - Depeschenadministration, in Betracht kommt. Läge der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass sein Arbeitsplatz jedenfalls nicht der Funktionsgruppe 5 oder einer noch höheren der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der Richtverwendung des Leiters des Referates V/4b in der Zentralstelle - Filmangelegenheiten (nach Punkt 2.5.
- Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979) ergäbe, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Funktionswert zukomme als der zuletzt genannten Richtverwendung. Die Feststellung der belangten Behörde, der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers falle in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, wäre somit dann nach oben abgesichert, wenn sein Punktewert demjenigen der entsprechenden Richtverwendung im Außenressort (Leiter der Depeschenadministration) erreicht oder unter diesem bleibt. Dann käme eine Einstufung in die (höhere) Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 nicht in Betracht.