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{'item': '99/12/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl99/12/0086 RechtssatzNach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Personenidentität von Amtsarzt und nicht amtlichem Sachverständigen gem § 34 FSG 1997 (der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung bestellt worden ist) vorweg nicht ausgeschlossen. Der das Gutachten iSd § 8 FSG 1997 (über die gesundheitliche Eignung einer Person, die die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragt hat, zum Lenken von Kraftfahrzeugen) erstellende sachverständige Arzt hat nicht als behandelnder Arzt im üblichen Sinn tätig zu werden, sondern ist der Sphäre der Kraftfahrbehörde zuzurechnen und nimmt insofern amtsärztliche Aufgaben wahr (vgl § 34 Abs 1, letzter Satz FSG 1997, wonach unter anderem sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG über Sachverständige unterliegen, vgl auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 22 Abs 3 FSG-GV 1997, wonach ein sachverständiger Arzt keine Person untersuchen darf, die er, ausgenommen im Vertretungsfalle, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat, sowie § 22 Abs 4, letzter Halbsatz, dieser Verordnung, wonach der sachverständige Arzt die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln hat). Da in den Fällen des § 22 Abs 4 FSG-GV 1997 das Gutachten (nicht vom sachverständigen Arzt, sondern) vom Amtsarzt zu erstellen ist, ist der Amtsarzt nicht etwa dazu berufen, ein vom sachverständigen Arzt erstelltes Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen (hier: zur Untersagung der Nebenbeschäftigung eines Amtsarztes als sachverständiger Arzt gem § 34 FSG 1997).Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Personenidentität von Amtsarzt und nicht amtlichem Sachverständigen gem Paragraph 34, FSG 1997 (der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung bestellt worden ist) vorweg nicht ausgeschlossen. Der das Gutachten iSd Paragraph 8, FSG 1997 (über die gesundheitliche Eignung einer Person, die die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragt hat, zum Lenken von Kraftfahrzeugen) erstellende sachverständige Arzt hat nicht als behandelnder Arzt im üblichen Sinn tätig zu werden, sondern ist der Sphäre der Kraftfahrbehörde zuzurechnen und nimmt insofern amtsärztliche Aufgaben wahr vergleiche Paragraph 34, Absatz eins,, letzter Satz FSG 1997, wonach unter anderem sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG über Sachverständige unterliegen, vergleiche auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, FSG-GV 1997, wonach ein sachverständiger Arzt keine Person untersuchen darf, die er, ausgenommen im Vertretungsfalle, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat, sowie Paragraph 22, Absatz 4,, letzter Halbsatz, dieser Verordnung, wonach der sachverständige Arzt die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln hat). Da in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 4, FSG-GV 1997 das Gutachten (nicht vom sachverständigen Arzt, sondern) vom Amtsarzt zu erstellen ist, ist der Amtsarzt nicht etwa dazu berufen, ein vom sachverständigen Arzt erstelltes Gutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen (hier: zur Untersagung der Nebenbeschäftigung eines Amtsarztes als sachverständiger Arzt gem Paragraph 34, FSG 1997).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.