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{'item': '99/12/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl99/12/0089 RechtssatzEine dem § 14 Abs 3 BDG 1979 vergleichbare Norm fehlt zwar im GdBG Innsbruck, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem E 24.10.1995, 95/12/0265, aus § 43 Abs 1 GdBG Innsbruck abgeleitet, dass bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dieser Bestimmung vom Vorrang der Wiedereingliederung des Beamten in den Dienststand vor seiner Belassung im zeitlichen Ruhestand auszugehen ist. Dies habe umso mehr für den Fall zu gelten, wenn zu entscheiden ist, ob ein Beamter des Dienststandes in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen ist, weil er zwar in Bezug auf den von ihm innegehabten Dienstposten dienstunfähig ist, jedoch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der für den Beamten unter Beachtung der in § 18 Abs 1 und 2 GdBG Innsbruck genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er im Stande ist. In diesem Fall ist der Personalmaßnahme nach § 18 Abs 1 GdBG Innsbruck (= Versetzung im Rahmen seines Dienstzweiges) der Vorrang vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 43 Abs 1 GdBG Innsbruck zu geben; eine solche Verfügung ist in diesem Fall im Sinne des § 18 Abs 2 GdBG Innsbruck auch durch Dienstesrücksichten - soferne die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - gedeckt. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Im Beschwerdefall hat daher die Behörde zu Recht vor der Versetzung des Beamten in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs 3 lit a GdBG Innsbruck für ihn einen Verweisungsarbeitsplatz gesucht. Wenn ein solcher Ersatzarbeitsplatz unter Beachtung der Vorgaben des GdBG Innsbruck vorhanden gewesen wäre, den der Beamte ausgehend von seiner Restarbeitsfähigkeit noch hätte ausfüllen können, wäre keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen.Eine dem Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 vergleichbare Norm fehlt zwar im GdBG Innsbruck, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem E 24.10.1995, 95/12/0265, aus Paragraph 43, Absatz eins, GdBG Innsbruck abgeleitet, dass bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dieser Bestimmung vom Vorrang der Wiedereingliederung des Beamten in den Dienststand vor seiner Belassung im zeitlichen Ruhestand auszugehen ist. Dies habe umso mehr für den Fall zu gelten, wenn zu entscheiden ist, ob ein Beamter des Dienststandes in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen ist, weil er zwar in Bezug auf den von ihm innegehabten Dienstposten dienstunfähig ist, jedoch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der für den Beamten unter Beachtung der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 GdBG Innsbruck genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er im Stande ist. In diesem Fall ist der Personalmaßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, GdBG Innsbruck (= Versetzung im Rahmen seines Dienstzweiges) der Vorrang vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 43, Absatz eins, GdBG Innsbruck zu geben; eine solche Verfügung ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, GdBG Innsbruck auch durch Dienstesrücksichten - soferne die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - gedeckt. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Im Beschwerdefall hat daher die Behörde zu Recht vor der Versetzung des Beamten in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, GdBG Innsbruck für ihn einen Verweisungsarbeitsplatz gesucht. Wenn ein solcher Ersatzarbeitsplatz unter Beachtung der Vorgaben des GdBG Innsbruck vorhanden gewesen wäre, den der Beamte ausgehend von seiner Restarbeitsfähigkeit noch hätte ausfüllen können, wäre keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.