RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl99/12/0091 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem in den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Begriff des Arbeitsunfalles (insbesondere zu § 175 Abs. 1 ASVG), der sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anschließt, ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (vgl. z.B. das Urteil vom
- Oktober 1988, 10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112). Dabei können auch Ereignisse als Unfall anzusehen sein, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen (vgl. dazu z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1990, 10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Von einem Unfall wird allerdings nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (Gleiches gilt für das Tir GdBKUFG 1998) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). Hier: Eine zeitlich begrenzte, außergewöhnliche Einwirkung von Schadstoffen.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem in den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Begriff des Arbeitsunfalles (insbesondere zu Paragraph 175, Absatz eins, ASVG), der sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anschließt, ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat vergleiche z.B. das Urteil vom
- Oktober 1988, 10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112). Dabei können auch Ereignisse als Unfall anzusehen sein, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen vergleiche dazu z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1990, 10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Von einem Unfall wird allerdings nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (Gleiches gilt für das Tir GdBKUFG 1998) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). Hier: Eine zeitlich begrenzte, außergewöhnliche Einwirkung von Schadstoffen.