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{'item': '99/12/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl99/12/0101 RechtssatzIm E 29.3.2000, 99/12/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (§ 51 Abs 1 GdBG Innsbruck in der Fassung der 7.Novelle, LGBl Nr 25/1986 und der Novelle, LGBl Nr 96/1995, in Verbindung mit § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, LGBl Nr 48/1996) für die Ruhegenussbemessung Folgendes gilt (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist): Einem Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck, der vor Vollendung seines

  1. Lebensjahres mit Wirkung vom 1.August 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs 1 lit a oder Abs 3 lit a GdBG Innsbruck versetzt wurde, ist der Ruhegenuss grundsätzlich in Anwendung des als Landesrecht übernommenen § 4 Abs 3 bis 5 PG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) dh also unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen zu bemessen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 4 Abs 4 PG in der genannten Fassung sowie des weiteren Tatbestandes nach der landesgesetzlichen Sonderbestimmung, wonach von einer Kürzung auch abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde (§ 2 lit d Z 1 Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, LGBl Nr 48/1996), vorliegt. Dies gilt nicht, wenn am 1.August 1996 bereits ein Verfahren wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs 1 lit a oder Abs 3 lit a GdBG Innsbruck eingeleitet (anhängig) war, das in der Folge mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wurde (Art IV der Novelle des GdBG Innsbruck, LGBl Nr 49/1996). In diesem Fall gilt das Altrecht (dh die vor der 26.Novelle des Tir LBG 1994 geltende Rechtslage, die - wie das PG vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 60.Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit keine Kürzung bei der Ruhegenussbemessung vorsah), wobei es dann gleichgültig ist, zu welchem späteren Zeitpunkt dieses am Stichtag anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wird.Im E 29.3.2000, 99/12/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (Paragraph 51, Absatz eins, GdBG Innsbruck in der Fassung der 7.Novelle, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1986, und der Novelle, Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1996,) für die Ruhegenussbemessung Folgendes gilt (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist): Einem Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck, der vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres mit Wirkung vom 1.August 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 3, Litera a, GdBG Innsbruck versetzt wurde, ist der Ruhegenuss grundsätzlich in Anwendung des als Landesrecht übernommenen Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 PG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) dh also unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen zu bemessen, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz 4, PG in der genannten Fassung sowie des weiteren Tatbestandes nach der landesgesetzlichen Sonderbestimmung, wonach von einer Kürzung auch abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde (Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1996,), vorliegt. Dies gilt nicht, wenn am 1.August 1996 bereits ein Verfahren wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 3, Litera a, GdBG Innsbruck eingeleitet (anhängig) war, das in der Folge mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wurde (Artikel römisch vier, der Novelle des GdBG Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1996,). In diesem Fall gilt das Altrecht (dh die vor der 26.Novelle des Tir LBG 1994 geltende Rechtslage, die - wie das PG vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 60.Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit keine Kürzung bei der Ruhegenussbemessung vorsah), wobei es dann gleichgültig ist, zu welchem späteren Zeitpunkt dieses am Stichtag anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.