RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2000 Geschäftszahl99/12/0113 RechtssatzDie besoldungsrechtliche Bestimmung des § 74 Abs. 3 DGO Graz stellt auf die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten außergewöhnlichen Leistungen des Beamten ab. Der Personalvertreter erbringt in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses; er wird vielmehr in diesem Fall (jedenfalls bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Funktion, die sich nicht bloß auf die Teilnahme an Sitzungen von Personalvertretungsorganen erstreckt, denen er angehört) von der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung ohne Verlust des Bezugsanspruches enthoben. Das Verbot der Schlechterstellung schützt den Personalvertreter - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - gegen Einbußen seines Diensteinkommens, die sich aus der Auswirkung seiner zeitlichen Inanspruchnahme als Personalvertreter auf die Aufgabenwahrnehmung in seinem Dienstverhältnis und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche ergibt. Ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes läge etwa dann vor, wenn einem beamteten Personalvertreter die vor seiner Wahl zum Personalvertreter gewährte Belohnung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz mit der Begründung entzogen werden soll, er erbringe nunmehr wegen seiner Inanspruchnahme als Personalvertreter keine außergewöhnlichen Leistungen mehr. Keinesfalls führt dies aber dazu, dass ein Personalvertreter, dem vor Ausübung dieser Funktion auf Grund seiner von ihm im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen keine Belohnung im Sinne des § 74 Abs.3 DGO Graz gewährt wurde, allein deshalb (gleichsam automatisch) ab Übernahme dieser Funktion wie ein Beamter zu behandeln ist, der außergewöhnliche Dienstleistungen erbringt, weil es ihm wegen seiner Doppelbelastung während dieser Zeit allenfalls nur erschwert möglich ist, die Voraussetzungen für eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz in Zukunft zu erfüllen (in diesem Sinne bereits zur mangelnden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Personalvertreter als geltendgemachter Ausgleich für einen von vornherein mit der Ausübung der Personalvertretungsfunktion unterstellten "Karriereknick" das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997, 95/12/0207). Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, dass die Funktion eines Personalvertreters grundsätzlich ein Ehrenamt ist.Die besoldungsrechtliche Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz stellt auf die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten außergewöhnlichen Leistungen des Beamten ab. Der Personalvertreter erbringt in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses; er wird vielmehr in diesem Fall (jedenfalls bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Funktion, die sich nicht bloß auf die Teilnahme an Sitzungen von Personalvertretungsorganen erstreckt, denen er angehört) von der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung ohne Verlust des Bezugsanspruches enthoben. Das Verbot der Schlechterstellung schützt den Personalvertreter - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - gegen Einbußen seines Diensteinkommens, die sich aus der Auswirkung seiner zeitlichen Inanspruchnahme als Personalvertreter auf die Aufgabenwahrnehmung in seinem Dienstverhältnis und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche ergibt. Ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes läge etwa dann vor, wenn einem beamteten Personalvertreter die vor seiner Wahl zum Personalvertreter gewährte Belohnung nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz mit der Begründung entzogen werden soll, er erbringe nunmehr wegen seiner Inanspruchnahme als Personalvertreter keine außergewöhnlichen Leistungen mehr. Keinesfalls führt dies aber dazu, dass ein Personalvertreter, dem vor Ausübung dieser Funktion auf Grund seiner von ihm im Dienstverhältnis erbrachten Leistungen keine Belohnung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz gewährt wurde, allein deshalb (gleichsam automatisch) ab Übernahme dieser Funktion wie ein Beamter zu behandeln ist, der außergewöhnliche Dienstleistungen erbringt, weil es ihm wegen seiner Doppelbelastung während dieser Zeit allenfalls nur erschwert möglich ist, die Voraussetzungen für eine Belohnung nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz in Zukunft zu erfüllen (in diesem Sinne bereits zur mangelnden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Personalvertreter als geltendgemachter Ausgleich für einen von vornherein mit der Ausübung der Personalvertretungsfunktion unterstellten "Karriereknick" das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997, 95/12/0207). Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, dass die Funktion eines Personalvertreters grundsätzlich ein Ehrenamt ist.