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{'item': '99/12/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl99/12/0120 RechtssatzDie im § 74 Abs. 3 DGO Graz vorgesehene Belohnung in Form der (bescheidmäßigen) Zuerkennung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe kann nach dem Wortlaut der Bestimmung bereits für einen noch in den Aktivstand des Beamten fallenden Zeitraum, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wirksam werden. Insoweit betrifft der im Abschnitt IV der Richtlinien angesprochene Fall der Belohnung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" bloß einen (speziellen) Fall des § 74 Abs. 3 DGO Graz. Eine nach § 74 Abs. 3 erster Fall zuerkannte Dienstzulage ist nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. ein für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbarer Bezugsbestandteil. § 49 Abs. 1 lit. a DGO Graz knüpft erkennbar am zum Zeitpunkt der Bemessung geltenden letzten Gehalt an. Der Gehalt ergibt sich im Regelfall unmittelbar aus dem Gesetz, im Fall der Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung jedoch nur aus dem Gesetz in Verbindung mit dem Zuerkennungsbescheid. Hängt ein Teil des solcherart für die Ruhegenussbemessung maßgebenden Gehalts von der Erlassung eines Bescheides ab, wie dies nach dem ersten Fall des § 74 Abs. 3 DGO Graz zutrifft, und ist die Zuerkennung dieses Gehaltsbestandteils nicht bloß aus Anlass der Ruhestandsversetzung zulässig, ist auch im speziellen Fall der (vom Beamten angestrebten) Zuerkennung aus diesem Anlass davon auszugehen, dass kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung einerseits und der Ruhegenussbemessung andererseits besteht, der einen gleichzeitigen Abspruch in einem Verfahren gebieten würde. Insofern liegt eine andere Rechtslage als im Fall des Verhältnisses zwischen der Zurechnung von Jahren und der Ruhegenussbemessung (vgl. dazu z.B. das zu § 52 in Verbindung mit § 49 DGO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. September 1999, Zl. 97/12/0281) vor.Die im Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz vorgesehene Belohnung in Form der (bescheidmäßigen) Zuerkennung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe kann nach dem Wortlaut der Bestimmung bereits für einen noch in den Aktivstand des Beamten fallenden Zeitraum, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wirksam werden. Insoweit betrifft der im Abschnitt römisch vier der Richtlinien angesprochene Fall der Belohnung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" bloß einen (speziellen) Fall des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz. Eine nach Paragraph 74, Absatz 3, erster Fall zuerkannte Dienstzulage ist nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, leg. cit. ein für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbarer Bezugsbestandteil. Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, DGO Graz knüpft erkennbar am zum Zeitpunkt der Bemessung geltenden letzten Gehalt an. Der Gehalt ergibt sich im Regelfall unmittelbar aus dem Gesetz, im Fall der Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung jedoch nur aus dem Gesetz in Verbindung mit dem Zuerkennungsbescheid. Hängt ein Teil des solcherart für die Ruhegenussbemessung maßgebenden Gehalts von der Erlassung eines Bescheides ab, wie dies nach dem ersten Fall des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz zutrifft, und ist die Zuerkennung dieses Gehaltsbestandteils nicht bloß aus Anlass der Ruhestandsversetzung zulässig, ist auch im speziellen Fall der (vom Beamten angestrebten) Zuerkennung aus diesem Anlass davon auszugehen, dass kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung einerseits und der Ruhegenussbemessung andererseits besteht, der einen gleichzeitigen Abspruch in einem Verfahren gebieten würde. Insofern liegt eine andere Rechtslage als im Fall des Verhältnisses zwischen der Zurechnung von Jahren und der Ruhegenussbemessung vergleiche dazu z.B. das zu Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 49, DGO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. September 1999, Zl. 97/12/0281) vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.