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{'item': '99/12/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2000 Geschäftszahl99/12/0121 RechtssatzAusgehend von den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 11.3.1999, G 33/98-10, u a, und vom 4.3.1999, G 470/97-19, ist bei der Anwendung des § 74 Abs 3 DGO Graz vor dem Hintergrund der sonstigen besoldungsrechtlichen Regelungen zu bedenken, dass § 74 Abs 3 DGO Graz als den Dienstgeber ermächtigende, subsidiäre Norm nur die Abgeltung von AUSSERGEWÖHNLICHEN Leistungen von Bediensteten vorsieht, die nicht bereits auf andere Weise eine Entschädigung gefunden haben. In dieser Form der außerordentlichen Vorrückung (also durch regelmäßige monatliche Geldleistungen - im Beschwerdefall wäre dies im Hinblick auf die bereits erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bis zum Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wobei dies auch den pensionsberechtigten Hinterbliebenen zugute käme) sollen - so der Verfassungsgerichtshof - nur besonders HERAUSRAGENDE Dienstleistungen honoriert und dadurch der Bedienstete motiviert werden, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen. Dieser Motivationsgesichtspunkt steht einer Zuerkennung einer solchen Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung nicht von vornherein entgegen. Freilich nicht im Hinblick auf Dienste, die nach der Ruhestandsversetzung zu leisten wären, sondern vielmehr dahin, dass der Bedienstete während seiner aktiven Dienstzeit im Hinblick auf die Aussicht auf eine solche außerordentliche Vorrückung zu solchen Dienstleistungen motiviert wird.Ausgehend von den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom 11.3.1999, G 33/98-10, u a, und vom 4.3.1999, G 470/97-19, ist bei der Anwendung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz vor dem Hintergrund der sonstigen besoldungsrechtlichen Regelungen zu bedenken, dass Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz als den Dienstgeber ermächtigende, subsidiäre Norm nur die Abgeltung von AUSSERGEWÖHNLICHEN Leistungen von Bediensteten vorsieht, die nicht bereits auf andere Weise eine Entschädigung gefunden haben. In dieser Form der außerordentlichen Vorrückung (also durch regelmäßige monatliche Geldleistungen - im Beschwerdefall wäre dies im Hinblick auf die bereits erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bis zum Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wobei dies auch den pensionsberechtigten Hinterbliebenen zugute käme) sollen - so der Verfassungsgerichtshof - nur besonders HERAUSRAGENDE Dienstleistungen honoriert und dadurch der Bedienstete motiviert werden, sich auch künftig in besonderer Weise für seinen Dienstgeber einzusetzen. Dieser Motivationsgesichtspunkt steht einer Zuerkennung einer solchen Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung nicht von vornherein entgegen. Freilich nicht im Hinblick auf Dienste, die nach der Ruhestandsversetzung zu leisten wären, sondern vielmehr dahin, dass der Bedienstete während seiner aktiven Dienstzeit im Hinblick auf die Aussicht auf eine solche außerordentliche Vorrückung zu solchen Dienstleistungen motiviert wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.