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{'item': '99/12/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl99/12/0142 RechtssatzDer gemäß Punkt 9.

  1. (bzw. 9.8.) lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 abstrakt umschriebene Arbeitsplatz wird im weiteren Verfahren - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am
  2. Jänner 1994 (vgl. § 143 Abs. 2 iVm § 245 Abs. 2 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom
  3. April 2003, Zl. 2001/12/0195 zu analysieren und dem konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegenüberzustellen sein. Dies erfordert jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatz 56). Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, ist weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.
  4. lit. d entsprechen. Maßgebend heranzuziehen sind dafür zunächst die ressortspezifischen Richtverwendungen (beim Stellvertreter eines Betriebsleiters im Justizwachdienst also für die Grundlaufbahn jene nach Punkt 9.
  5. lit. d des Anhanges zum BDG 1979). Für die Ermittlung des Inhaltes der Richtverwendung kommen nur jene 1994 existenten Arbeitsplätze von stellvertretenden Betriebsleitern in Betracht, deren damalige Inhaber 1994 erst in der Einschulungsphase befindlich waren. Läge sodann der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedenfalls der Grundlaufbahn zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der RichtverwendungDer gemäß Punkt 9.
  6. (bzw. 9.8.) Litera d, der Anlage 1 des BDG 1979 abstrakt umschriebene Arbeitsplatz wird im weiteren Verfahren - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am
  7. Jänner 1994 vergleiche Paragraph 143, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 245, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom
  8. April 2003, Zl. 2001/12/0195 zu analysieren und dem konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegenüberzustellen sein. Dies erfordert jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz "Stellvertreter Sachbearbeiter Allgemeine Vollzugsangelegenheiten" (Arbeitsplatz 56). Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, ist weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.
  9. Litera d, entsprechen. Maßgebend heranzuziehen sind dafür zunächst die ressortspezifischen Richtverwendungen (beim Stellvertreter eines Betriebsleiters im Justizwachdienst also für die Grundlaufbahn jene nach Punkt 9.
  10. Litera d, des Anhanges zum BDG 1979). Für die Ermittlung des Inhaltes der Richtverwendung kommen nur jene 1994 existenten Arbeitsplätze von stellvertretenden Betriebsleitern in Betracht, deren damalige Inhaber 1994 erst in der Einschulungsphase befindlich waren. Läge sodann der in Punkten ausgedrückte Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung, so stünde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedenfalls der Grundlaufbahn zuzuordnen wäre. Gegenteiliges würde gelten, wenn eine Analyse der Richtverwendung 9.
  11. lit. d des Anhanges zum BDG 1979 (Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg) ergeben würde, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Funktionswert zukommt als der für die Grundlaufbahn maßgebenden Richtverwendung. Die Frage, ob die Einschulungsphase nur auf diesem oder auch auf einem anderen Arbeitsplatz erfüllt werden kann, stellt sich nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten gesetzlichen Erfordernissen nicht.9.
  12. Litera d, des Anhanges zum BDG 1979 (Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg) ergeben würde, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein höherer Funktionswert zukommt als der für die Grundlaufbahn maßgebenden Richtverwendung. Die Frage, ob die Einschulungsphase nur auf diesem oder auch auf einem anderen Arbeitsplatz erfüllt werden kann, stellt sich nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten gesetzlichen Erfordernissen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.