RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl99/12/0154 RechtssatzAuch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Art 18 Abs 1 B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle - insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde - ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter (hier: auch die zustimmungsberechtigte Stelle hat die Bindungswirkung eines im betreffenden Fall bereits ergangenen aufhebenden Vorerkentnisses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 63 Abs 1 VwGG bei ihrem neuerlichen Willensentschluss, ob die Zustimmung zu erteilen ist oder nicht, zu beachten; dem steht auch der Wortlaut des § 63 Abs 1 VwGG nicht entgegen, der von der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden spricht und keinesfalls bloß auf die den Ersatzbescheid oder eine sonstige (unmittelbar dem Beschwerdeführer gegenüber wirksame) Folgemaßnahme erlassende Behörde abstellt).Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Artikel 18, Absatz eins, B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle - insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde - ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter (hier: auch die zustimmungsberechtigte Stelle hat die Bindungswirkung eines im betreffenden Fall bereits ergangenen aufhebenden Vorerkentnisses des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bei ihrem neuerlichen Willensentschluss, ob die Zustimmung zu erteilen ist oder nicht, zu beachten; dem steht auch der Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht entgegen, der von der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden spricht und keinesfalls bloß auf die den Ersatzbescheid oder eine sonstige (unmittelbar dem Beschwerdeführer gegenüber wirksame) Folgemaßnahme erlassende Behörde abstellt).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.