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{'item': '99/12/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl99/12/0157 RechtssatzIm Wesentlichen befasst sich die Beschwerde lediglich mit der Frage und ist daher nur strittig, ob dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage gegenüber seiner leiblichen Mutter, die ihre Unterhaltspflicht ohnehin in Form von Naturalunterhaltsleistungen erfülle, noch ein Geldalimentationsanspruch zustehe, der dann nach § 18 Abs. 4 PG 1965 anzurechnen wäre. Da § 18 Abs. 4 PG 1965 eine Anrechnung der Ansprüche auf Unterhaltsleistungen eines Stiefkindes gegen die leiblichen Eltern (also sowohl des leiblichen Vaters als auch der leiblichen Mutter) vorsieht und der Unterhaltsanspruch von der leiblichen Mutter durch Naturalleistungen erfüllt wird, hat die belangte Behörde diese Unterhaltsleistungen der leiblichen Mutter vorliegendenfalls in der Form angerechnet, dass sie den Anspruch auf Naturalleistungen mit der Höhe des Geldunterhaltsanspruches gleichsam bewertet hat, um eine Anrechnung auf den in Geld festzusetzenden Waisenversorgungsbezug vornehmen zu können. Gegen diese Vorgangsweise bestehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch ausgehend vom Beschwerdepunkt - im Sinne des § 18 Abs. 4 PG 1965, nach dem eine Anrechnung des Anspruches auf Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Form sie erbracht werden, vorgesehen ist, keine sachlichen Bedenken. Dass ein relevantes wirtschaftliches Ungleichgewicht zum Wert der Leistungen bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes gibt es auch keine Anzeichen dafür.Im Wesentlichen befasst sich die Beschwerde lediglich mit der Frage und ist daher nur strittig, ob dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage gegenüber seiner leiblichen Mutter, die ihre Unterhaltspflicht ohnehin in Form von Naturalunterhaltsleistungen erfülle, noch ein Geldalimentationsanspruch zustehe, der dann nach Paragraph 18, Absatz 4, PG 1965 anzurechnen wäre. Da Paragraph 18, Absatz 4, PG 1965 eine Anrechnung der Ansprüche auf Unterhaltsleistungen eines Stiefkindes gegen die leiblichen Eltern (also sowohl des leiblichen Vaters als auch der leiblichen Mutter) vorsieht und der Unterhaltsanspruch von der leiblichen Mutter durch Naturalleistungen erfüllt wird, hat die belangte Behörde diese Unterhaltsleistungen der leiblichen Mutter vorliegendenfalls in der Form angerechnet, dass sie den Anspruch auf Naturalleistungen mit der Höhe des Geldunterhaltsanspruches gleichsam bewertet hat, um eine Anrechnung auf den in Geld festzusetzenden Waisenversorgungsbezug vornehmen zu können. Gegen diese Vorgangsweise bestehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch ausgehend vom Beschwerdepunkt - im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, PG 1965, nach dem eine Anrechnung des Anspruches auf Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Form sie erbracht werden, vorgesehen ist, keine sachlichen Bedenken. Dass ein relevantes wirtschaftliches Ungleichgewicht zum Wert der Leistungen bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes gibt es auch keine Anzeichen dafür.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.