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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl99/12/0159 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2001, B 2167/00, VfSlg. 16163, zu der mit § 49 Abs. 4 vergleichbaren Rechtslage des § 49 Abs. 3 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 23/1999 ausgeführt, dass die Heranziehung des § 12 AlVG durch die belangte Behörde, um ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß § 49 Abs. 3 StudFG 1992 zu begründen, allenfalls dann als denkmöglich erscheinen könnte, wenn die Regelung des § 49 Abs. 3 StudFG 1992 hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe in Folge der Erzielung von Einkünften durch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, die einkommensteuerlich durch Pauschalierung ermittelt würden, eine Lücke aufwiese. Dies sei jedoch nicht der Fall: Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG 1992 ruhe der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Monate, in denen Einkünfte aus Berufstätigkeit bezogen würden, die den Betrag überstiegen, der in § 5 ASVG genannt werde. Wenn die belangte Behörde an die "Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft" das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe knüpfen wollte, so hätte sie entweder den Einkommensbegriff des § 8 StudFG 1992 heranziehen oder auf eigenständige Weise die Höhe der Einkünfte aus der Berufstätigkeit ermitteln müssen. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Z. 1 bzw. 2 StudFG 1992 enthielten nämlich eine ausdrückliche Regelung der Frage, was als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelte, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt würden, die einkommensteuerlich nach Durchschnittssätzen ermittelt würden. Neben dem Abstellen auf diese Definition des "Einkommens" zur Ermittlung der "Einkünfte" käme auch eine autonome Ermittlung eines Betrages von "Einkünften" in Betracht, der mit dem Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG zu vergleichen wäre.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2001, B 2167/00, VfSlg. 16163, zu der mit Paragraph 49, Absatz 4, vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, ausgeführt, dass die Heranziehung des Paragraph 12, AlVG durch die belangte Behörde, um ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992 zu begründen, allenfalls dann als denkmöglich erscheinen könnte, wenn die Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992 hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe in Folge der Erzielung von Einkünften durch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, die einkommensteuerlich durch Pauschalierung ermittelt würden, eine Lücke aufwiese. Dies sei jedoch nicht der Fall: Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992 ruhe der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Monate, in denen Einkünfte aus Berufstätigkeit bezogen würden, die den Betrag überstiegen, der in Paragraph 5, ASVG genannt werde. Wenn die belangte Behörde an die "Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft" das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe knüpfen wollte, so hätte sie entweder den Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG 1992 heranziehen oder auf eigenständige Weise die Höhe der Einkünfte aus der Berufstätigkeit ermitteln müssen. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer eins, bzw. 2 StudFG 1992 enthielten nämlich eine ausdrückliche Regelung der Frage, was als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelte, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt würden, die einkommensteuerlich nach Durchschnittssätzen ermittelt würden. Neben dem Abstellen auf diese Definition des "Einkommens" zur Ermittlung der "Einkünfte" käme auch eine autonome Ermittlung eines Betrages von "Einkünften" in Betracht, der mit dem Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG zu vergleichen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.