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{'item': '99/12/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl99/12/0166 RechtssatzDer durch Ernennung einem Beamten der allgemeinen Verwaltung verliehene Dienstposten wird nach dem Tir GdBG 1970 durch drei "Kernelemente" bestimmt, die für seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bestimmend sind, nämlich durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und den Dienstzweig. Die Anstellung (die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründende Ernennung) hat durch Bescheid zu erfolgen. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts im Tir GdBG 1970 fehlt, ergibt sich dies hinreichend aus § 11 leg. cit., der offenkundig vom Bescheidcharakter der Anstellung ausgeht, wie er für das gesamte sonstige öffentlich-rechtliche Dienstrecht kennzeichnend ist. Dies gilt gleichermaßen für die in § 11 Tir GdBG 1970 erwähnten, ihrem Inhalt nach nicht näher umschriebenen "sonstigen Ernennungen". Dazu gehören alle Personalmaßnahmen, die eines (oder mehrere) dieser drei "Kernelemente" abändern (siehe dazu die zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen der NÖ GdBDO 1976 ergangenen hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254, sowie vom
  2. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090 = VwSlg 13554 A/1991). Diese "sonstigen Ernennungen" (im Dienstverhältnis) sind insbesondere die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig (derselben Verwendungsgruppe) sowie die Beförderung (im Regelfall Ernennung zum Beamten der nächst höheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe). Dazu zählt weiters die in § 11 Tir GdBG 1970 eigens genannte "Reaktivierung", mit der die in § 44 Tir GdBG 1970 geregelte Wiederverwendung eines bis dahin im zeitlichen Ruhestand stehenden Beamten im Aktivdienst (Dienststand) gemeint ist, weil auch diese mit der "Wiederverleihung" eines Dienstpostens (mit den drei Kernelementen) verbunden ist.Der durch Ernennung einem Beamten der allgemeinen Verwaltung verliehene Dienstposten wird nach dem Tir GdBG 1970 durch drei "Kernelemente" bestimmt, die für seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bestimmend sind, nämlich durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und den Dienstzweig. Die Anstellung (die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründende Ernennung) hat durch Bescheid zu erfolgen. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts im Tir GdBG 1970 fehlt, ergibt sich dies hinreichend aus Paragraph 11, leg. cit., der offenkundig vom Bescheidcharakter der Anstellung ausgeht, wie er für das gesamte sonstige öffentlich-rechtliche Dienstrecht kennzeichnend ist. Dies gilt gleichermaßen für die in Paragraph 11, Tir GdBG 1970 erwähnten, ihrem Inhalt nach nicht näher umschriebenen "sonstigen Ernennungen". Dazu gehören alle Personalmaßnahmen, die eines (oder mehrere) dieser drei "Kernelemente" abändern (siehe dazu die zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen der NÖ GdBDO 1976 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  3. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254, sowie vom
  4. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090 = VwSlg 13554 A/1991). Diese "sonstigen Ernennungen" (im Dienstverhältnis) sind insbesondere die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig (derselben Verwendungsgruppe) sowie die Beförderung (im Regelfall Ernennung zum Beamten der nächst höheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe). Dazu zählt weiters die in Paragraph 11, Tir GdBG 1970 eigens genannte "Reaktivierung", mit der die in Paragraph 44, Tir GdBG 1970 geregelte Wiederverwendung eines bis dahin im zeitlichen Ruhestand stehenden Beamten im Aktivdienst (Dienststand) gemeint ist, weil auch diese mit der "Wiederverleihung" eines Dienstpostens (mit den drei Kernelementen) verbunden ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0141

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.