RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl99/12/0166 RechtssatzDie Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Abs. 4 dieser Bestimmung gesondert geregelten Fällen der Ernennung) ist als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen sogenannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat (zahlreiche Judikaturnachweise im Erkenntnis).Die Versetzung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 (in Abgrenzung zu den in Absatz 4, dieser Bestimmung gesondert geregelten Fällen der Ernennung) ist als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei "Kernelemente", also innerhalb derselben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse zu verstehen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat eine Personalmaßnahme mit diesem Inhalt (keine Änderung der wesentlichen Elemente des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) durch einen sogenannten inneren Verwaltungsakt, auch als Dienstverfügung oder Weisung bezeichnet, zu erfolgen, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder zweifelsfrei erschließbar eine abweichende Regelung getroffen hat (zahlreiche Judikaturnachweise im Erkenntnis). § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 regelt Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. In der als abschließend anzusehenden Regelung - damit scheidet die Heranziehung der §§ 38 und 40 BDG 1979 zur Auslegung des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 aus - wird weder ausdrücklich noch zweifelsfrei erschließbar eine Verpflichtung statuiert, diese Personalmaßnahme in Form eines Bescheides vorzunehmen. Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 sind durch Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist.Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 regelt Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. In der als abschließend anzusehenden Regelung - damit scheidet die Heranziehung der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 zur Auslegung des Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 aus - wird weder ausdrücklich noch zweifelsfrei erschließbar eine Verpflichtung statuiert, diese Personalmaßnahme in Form eines Bescheides vorzunehmen. Versetzungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, Tir GdBG 1970 sind durch Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0141
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.