RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl99/12/0166 RechtssatzVon der grundlegenden Abgrenzung zwischen Außen- und Innenverhältnis Abweichendes ergibt sich auch nicht für den Fall eines Verfahrens nach § 45 Abs. 3 Tir GdO
- Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass in diesem Fall die Gemeinde - abweichend von § 26 Tir GdO 1966 - durch den Gemeinderat vertreten wird, lässt sich dies auch nicht bloß aus der einem Verfahren nach § 45 Abs. 3 Tir GdO 1966 zugrundeliegenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat ableiten. Ein solcher Interessenskonflikt führt allenfalls dazu, dass der Bürgermeister in diesem Fall verhindert ist, die Gemeinde bei der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu vertreten (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Beschluss vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0170, zur Salzburger Gemeindeordnung 1994), was zu seiner Vertretung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Tir GdO 1966 zu führen hätte. (hier: Ob eine Verhinderung des Bürgermeisters im Beschwerdefall zu bejahen ist, kann auf sich beruhen, weil die Beschwerde der Stadtgemeinde auch nicht von einem in diesem Fall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Tir GdO 1966 zur Vertretung der Gemeinde berufenen Organwalter, sondern von dem sich auf die Vertretungsfunktion berufenen Gemeinderat eingebracht wurde. Da sie ausdrücklich namens der Stadtgemeinde erhoben wurde, war auch nicht zu prüfen, ob das Verfahren nach § 45 Abs. 3 Tir GdO 1966 ein speziell geregeltes, sich auf die Gemeinde beziehendes aufsichtsbehördliches Verfahren ist und in welchem Verhältnis es in diesem Fall zu den anderen aufsichtsbehördlichen Verfahren - insbesondere § 112 und § 116 Tir GdO 1966 - steht oder ob nicht ein Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Gemeindeorganen nach dem Muster des Art. 126a B-VG - "Interorgankonflikt" - mit deren allfälliger (Formal)Parteistellung im Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsbehörden, aber mangels einer ausdrücklichen Regelung nach Art 131 Abs. 2 B-VG ohne Amtsbeschwerdebefugnis beim Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Die Beschwerde war zurückzuweisen.)Von der grundlegenden Abgrenzung zwischen Außen- und Innenverhältnis Abweichendes ergibt sich auch nicht für den Fall eines Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz 3, Tir GdO
- Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass in diesem Fall die Gemeinde - abweichend von Paragraph 26, Tir GdO 1966 - durch den Gemeinderat vertreten wird, lässt sich dies auch nicht bloß aus der einem Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 3, Tir GdO 1966 zugrundeliegenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat ableiten. Ein solcher Interessenskonflikt führt allenfalls dazu, dass der Bürgermeister in diesem Fall verhindert ist, die Gemeinde bei der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu vertreten vergleiche dazu die Ausführungen im hg. Beschluss vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0170, zur Salzburger Gemeindeordnung 1994), was zu seiner Vertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Satz 2 Tir GdO 1966 zu führen hätte. (hier: Ob eine Verhinderung des Bürgermeisters im Beschwerdefall zu bejahen ist, kann auf sich beruhen, weil die Beschwerde der Stadtgemeinde auch nicht von einem in diesem Fall nach Paragraph 37, Absatz 2, Satz 2 Tir GdO 1966 zur Vertretung der Gemeinde berufenen Organwalter, sondern von dem sich auf die Vertretungsfunktion berufenen Gemeinderat eingebracht wurde. Da sie ausdrücklich namens der Stadtgemeinde erhoben wurde, war auch nicht zu prüfen, ob das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 3, Tir GdO 1966 ein speziell geregeltes, sich auf die Gemeinde beziehendes aufsichtsbehördliches Verfahren ist und in welchem Verhältnis es in diesem Fall zu den anderen aufsichtsbehördlichen Verfahren - insbesondere Paragraph 112 und Paragraph 116, Tir GdO 1966 - steht oder ob nicht ein Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Gemeindeorganen nach dem Muster des Artikel 126 a, B-VG - "Interorgankonflikt" - mit deren allfälliger (Formal)Parteistellung im Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsbehörden, aber mangels einer ausdrücklichen Regelung nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG ohne Amtsbeschwerdebefugnis beim Verwaltungsgerichtshof vorliegt. Die Beschwerde war zurückzuweisen.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0141