RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2002 Geschäftszahl99/12/0172 RechtssatzEin Argument der belangten Behörde stellt auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 9 Abs. 3 Z. 2 BLVG ab. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis (E 24.6.1998, 98/12/0058) beschwerdefallbezogen ausgesprochen hat, dass § 9 Abs. 3 BLVG (in Abgrenzung zu Abs. 1 und 2 leg. cit.) auch für den Fall in Betracht kommt - d.h. aber nichts anderes als anwendbar ist - wenn ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Dies steht mit der "Auffang"-Funktion dieser Bestimmung im Einklang, die u.a. auch zu Entscheidungen im Einzelfall ermächtigt und damit zur Bedachtnahme auf dabei gegebene Besonderheiten. § 9 Abs. 3 BLVG ist daher nicht nur dann anwendbar, wenn das Vorliegen einer Nebenleistung vorliegt, die ihrer Art (ihrem Typus) nach nicht von den in § 9 Abs. 1 und 2 geregelten Fällen erfasst sind. Er schließt auch den Fall mit ein, dass wegen Fehlens einer Voraussetzung ein in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG generell abstrakt umschriebener (Regel)Fall nicht vorliegt, wie dies im Beschwerdefall zutrifft (hier: keine organisatorische Einrichtung als Kustodiat durch den hiefür nach dem SchUG zuständigen Direktor, aber Auftrag durch einen Zwischenvorgesetzten).Ein Argument der belangten Behörde stellt auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, BLVG ab. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis (E 24.6.1998, 98/12/0058) beschwerdefallbezogen ausgesprochen hat, dass Paragraph 9, Absatz 3, BLVG (in Abgrenzung zu Absatz eins und 2 leg. cit.) auch für den Fall in Betracht kommt - d.h. aber nichts anderes als anwendbar ist - wenn ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Dies steht mit der "Auffang"-Funktion dieser Bestimmung im Einklang, die u.a. auch zu Entscheidungen im Einzelfall ermächtigt und damit zur Bedachtnahme auf dabei gegebene Besonderheiten. Paragraph 9, Absatz 3, BLVG ist daher nicht nur dann anwendbar, wenn das Vorliegen einer Nebenleistung vorliegt, die ihrer Art (ihrem Typus) nach nicht von den in Paragraph 9, Absatz eins und 2 geregelten Fällen erfasst sind. Er schließt auch den Fall mit ein, dass wegen Fehlens einer Voraussetzung ein in Paragraph 9, Absatz eins und 2 BLVG generell abstrakt umschriebener (Regel)Fall nicht vorliegt, wie dies im Beschwerdefall zutrifft (hier: keine organisatorische Einrichtung als Kustodiat durch den hiefür nach dem SchUG zuständigen Direktor, aber Auftrag durch einen Zwischenvorgesetzten).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.