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{'item': '99/12/0177'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl99/12/0177 RechtssatzDie wesentliche Wirkung der Suspendierung besteht darin, dass es dem Richter (Beamten) verboten ist, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben während dieser Zeit zu erfüllen. Die sich unmittelbar darauf beziehenden Rechte und Pflichten ruhen (Hinweis E 8.9.1993, 93/09/0253, VwSlg 13881 A/1993, ergangen zum BDG 1979). Den suspendierten Richter (Beamten) trifft jedoch die Verpflichtung, sich auch in dieser Zeit stets DIENSTBEREIT zu halten, das heißt zB auch den Disziplinarbehörden zur Verfügung zu stehen. Diese (spezifische) DIENSTBEREITSCHAFT umfasst aber vor allem die mit der Aufhebung der Suspendierung, die im Hinblick auf § 148 RDG jederzeit erfolgen kann, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens eintritt, in der Regel verbundene Pflicht, sofort wieder seinen Dienst anzutreten. Wegen dieser DIENSTBEREITSCHAFT hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Verbrauch des Erholungsurlaubs während der Zeit der Suspendierung (trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur Dienstleistung) für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass diese Zeit keinen Aufschub des Urlaubsverfalls bewirkt (Hinweis E 20.11.1969, 1497/69, VwSlg 7668 A/1969, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik). Aus dieser Verpflichtung zur (spezifischen) DIENSTBEREITSCHAFT, insbesondere aus der Verpflichtung zum sofortigen Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung, ergeben sich auch Auswirkungen (Vorwirkungen) für die Zeit während der Suspendierung: diese ist so zu gestalten, dass die Erfüllung dieser ( spezifischen) Verpflichtung, insbesondere die Verpflichtung zum Dienstantritt, eingehalten werden kann. In diesem Sinn besteht die sich aus dem 01ten Tatbestand nach § 57 Abs 1 Satz 1 RDG ergebende Pflicht des Richters, andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl zur diesbezüglichen Rechtslage nach § 43 Abs 1 BDG 1979 insbesondere Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2 Auflage, Seite 100 sowie das E 28.2.1996, 94/12/0109, VwSlg 14415 A/1996), auch für die Zeit der Suspendierung in abgewandelter Form. Wo die Grenzen dieser TREUEPFLICHT des suspendierten Richters (Beamten) bestehen, ist im Einzelfall zu ermitteln.Die wesentliche Wirkung der Suspendierung besteht darin, dass es dem Richter (Beamten) verboten ist, die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben während dieser Zeit zu erfüllen. Die sich unmittelbar darauf beziehenden Rechte und Pflichten ruhen (Hinweis E 8.9.1993, 93/09/0253, VwSlg 13881 A/1993, ergangen zum BDG 1979). Den suspendierten Richter (Beamten) trifft jedoch die Verpflichtung, sich auch in dieser Zeit stets DIENSTBEREIT zu halten, das heißt zB auch den Disziplinarbehörden zur Verfügung zu stehen. Diese (spezifische) DIENSTBEREITSCHAFT umfasst aber vor allem die mit der Aufhebung der Suspendierung, die im Hinblick auf Paragraph 148, RDG jederzeit erfolgen kann, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens eintritt, in der Regel verbundene Pflicht, sofort wieder seinen Dienst anzutreten. Wegen dieser DIENSTBEREITSCHAFT hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Verbrauch des Erholungsurlaubs während der Zeit der Suspendierung (trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur Dienstleistung) für zulässig erachtet und ausgesprochen, dass diese Zeit keinen Aufschub des Urlaubsverfalls bewirkt (Hinweis E 20.11.1969, 1497/69, VwSlg 7668 A/1969, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik). Aus dieser Verpflichtung zur (spezifischen) DIENSTBEREITSCHAFT, insbesondere aus der Verpflichtung zum sofortigen Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung, ergeben sich auch Auswirkungen (Vorwirkungen) für die Zeit während der Suspendierung: diese ist so zu gestalten, dass die Erfüllung dieser ( spezifischen) Verpflichtung, insbesondere die Verpflichtung zum Dienstantritt, eingehalten werden kann. In diesem Sinn besteht die sich aus dem 01ten Tatbestand nach Paragraph 57, Absatz eins, Satz 1 RDG ergebende Pflicht des Richters, andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen vergleiche zur diesbezüglichen Rechtslage nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 insbesondere Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2 Auflage, Seite 100 sowie das E 28.2.1996, 94/12/0109, VwSlg 14415 A/1996), auch für die Zeit der Suspendierung in abgewandelter Form. Wo die Grenzen dieser TREUEPFLICHT des suspendierten Richters (Beamten) bestehen, ist im Einzelfall zu ermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.