RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl99/12/0177 RechtssatzUngeachtet des Fehlens einer Festlegung einer starren zeitlichen Grenze, die der Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit entgegengestanden wäre, geht die in den EB zur RV der Novelle BGBl Nr 259/1990 zum RDG, 1209 Blg Sten Prot NR XVII GP, angegebene Richtschnur (acht Wochenstunden als Obergrenze) offenkundig von einem nach objektiven Kriterien zu gewinnenden Verhältnis zwischen dem Richteramt (als Hauptbeschäftigung) und der Nebenbeschäftigung (als zeitlich nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß anfallenden Tätigkeit) aus, das auch unter Berücksichtigung der individuellen Leistungskraft des Richters nicht aufgehoben oder sogar in sein Gegenteil verkehrt werden kann. Es ist daher zwar nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall dazu führt, dass dieser als Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung angegebene Richtwert in Grenzen (einer bestimmten Bandbreite) überaber auch unterschritten werden kann. Keinesfalls kann aber dem Gesetz entnommen werden, dass die Nebenbeschäftigung in dem Umfang, wie sie beim Beschwerdeführer auf Grund des von ihm vorgelegten Dienstvertrages mit einer wöchentlich fremdbestimmten Arbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden vorliegt, innerhalb dieser Grenzen liegt, in denen die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Richters zu einer Abweichung vom Richtwert führen kann.Ungeachtet des Fehlens einer Festlegung einer starren zeitlichen Grenze, die der Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit entgegengestanden wäre, geht die in den EB zur Regierungsvorlage der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 259 aus 1990, zum RDG, 1209 Blg Sten Prot NR römisch siebzehn GP, angegebene Richtschnur (acht Wochenstunden als Obergrenze) offenkundig von einem nach objektiven Kriterien zu gewinnenden Verhältnis zwischen dem Richteramt (als Hauptbeschäftigung) und der Nebenbeschäftigung (als zeitlich nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß anfallenden Tätigkeit) aus, das auch unter Berücksichtigung der individuellen Leistungskraft des Richters nicht aufgehoben oder sogar in sein Gegenteil verkehrt werden kann. Es ist daher zwar nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall dazu führt, dass dieser als Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung angegebene Richtwert in Grenzen (einer bestimmten Bandbreite) überaber auch unterschritten werden kann. Keinesfalls kann aber dem Gesetz entnommen werden, dass die Nebenbeschäftigung in dem Umfang, wie sie beim Beschwerdeführer auf Grund des von ihm vorgelegten Dienstvertrages mit einer wöchentlich fremdbestimmten Arbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden vorliegt, innerhalb dieser Grenzen liegt, in denen die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Richters zu einer Abweichung vom Richtwert führen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.