RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl99/12/0187 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0091 B 29. August 2000 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze) StammrechtssatzEin Recht der repräsentativen Volksgruppenorganisationen auf ENTSENDUNG der von ihr nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat besteht nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG, der den repräsentativen Volksgruppenorganisationen bloß ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als Bestellungsrecht) einräumt. Der Gesetzesauftrag nach § 4 Abs 1 Satz 2 VolksgruppenG (wonach die Bundesregierung bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind) gilt für die Bestellung aller Mitglieder des Volksgruppenbeirates und daher nicht bloß für den in § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG genannten Personenkreis. Diesem allgemeinen Auftrag entspricht die Bundesregierung daher dann, wenn die bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates insgesamt (also ohne Unterschied, welchem Personenkreis nach § 4 Abs 2 VolksgruppenG sie zuzurechnen sind) den als maßgebend angesehenen Kriterien entsprechen (hier: daher war mangels Bestehens des subjektiven Rechtes, dessen Verletzung die repräsentative Volksgruppenorganisation geltend gemacht hat, ihre Beschwerde nach § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen).Ein Recht der repräsentativen Volksgruppenorganisationen auf ENTSENDUNG der von ihr nominierten Personen in den Volksgruppenbeirat besteht nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG, der den repräsentativen Volksgruppenorganisationen bloß ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als Bestellungsrecht) einräumt. Der Gesetzesauftrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG (wonach die Bundesregierung bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind) gilt für die Bestellung aller Mitglieder des Volksgruppenbeirates und daher nicht bloß für den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG genannten Personenkreis. Diesem allgemeinen Auftrag entspricht die Bundesregierung daher dann, wenn die bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates insgesamt (also ohne Unterschied, welchem Personenkreis nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG sie zuzurechnen sind) den als maßgebend angesehenen Kriterien entsprechen (hier: daher war mangels Bestehens des subjektiven Rechtes, dessen Verletzung die repräsentative Volksgruppenorganisation geltend gemacht hat, ihre Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.