← Österreich

{'item': '99/12/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2002 Geschäftszahl99/12/0200 RechtssatzVor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 SchOG kann es in Verbindung mit § 62 Abs. 1 SchUG keinem Zweifel unterliegen, dass die Durchführung der Schülerberatung zu den sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten eines jeden Landeslehrers im Sinn des § 31 LDG 1984 (nur dieser Fall ist hier von Interesse) und damit zu seinen Dienstpflichten gehört. § 3 Abs. 1 SchOG räumt der Dienstbehörde (bzw. der Schulleitung) aber auch die Möglichkeit ein, eine über diese allgemeine Dienstpflicht eines jeden Landeslehrers hinausgehende qualifizierte Schülerberatung (mit entsprechender Ausbildungsverpflichtung und allenfalls auch bestimmten, von der allgemeinen Schülerberatung nicht hinreichend abgedeckten Schwerpunkten) zu schaffen und mit deren Durchführung einzelne Landeslehrer zu betrauen, wie dies auch im Beschwerdefall unbestritten geschehen ist, und damit den gesetzlichen Auftrag nach § 3 Abs. 1 SchOG in dieser Weise (ergänzend) zu erfüllen. Eine gesetzliche Schranke ergibt sich jedenfalls aus den Abs. 4 bis 6 des § 59b GehG 1956 (ein (qualifizierter) Schülerberater pro Schule). Einen Rechtsanspruch auf "Bestellung" zu einem solcherart qualifizierten Schülerberater hat der Landeslehrer nicht; auch kommt weder den Eltern noch den Schülern ein subjektives Recht auf Einrichtung einer solchen (qualifizierten) Schülerberatung zu. (Im Beschwerdefall ist § 59b Abs. 6 GehG 1956 nicht anzuwenden.)Vor dem Hintergrund des Paragraph 3, Absatz eins, SchOG kann es in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, SchUG keinem Zweifel unterliegen, dass die Durchführung der Schülerberatung zu den sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten eines jeden Landeslehrers im Sinn des Paragraph 31, LDG 1984 (nur dieser Fall ist hier von Interesse) und damit zu seinen Dienstpflichten gehört. Paragraph 3, Absatz eins, SchOG räumt der Dienstbehörde (bzw. der Schulleitung) aber auch die Möglichkeit ein, eine über diese allgemeine Dienstpflicht eines jeden Landeslehrers hinausgehende qualifizierte Schülerberatung (mit entsprechender Ausbildungsverpflichtung und allenfalls auch bestimmten, von der allgemeinen Schülerberatung nicht hinreichend abgedeckten Schwerpunkten) zu schaffen und mit deren Durchführung einzelne Landeslehrer zu betrauen, wie dies auch im Beschwerdefall unbestritten geschehen ist, und damit den gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 3, Absatz eins, SchOG in dieser Weise (ergänzend) zu erfüllen. Eine gesetzliche Schranke ergibt sich jedenfalls aus den Absatz 4 bis 6 des Paragraph 59 b, GehG 1956 (ein (qualifizierter) Schülerberater pro Schule). Einen Rechtsanspruch auf "Bestellung" zu einem solcherart qualifizierten Schülerberater hat der Landeslehrer nicht; auch kommt weder den Eltern noch den Schülern ein subjektives Recht auf Einrichtung einer solchen (qualifizierten) Schülerberatung zu. (Im Beschwerdefall ist Paragraph 59 b, Absatz 6, GehG 1956 nicht anzuwenden.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.