RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1999 Geschäftszahl99/12/0202 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- zu ersetzen habe. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin (die mit dem Schriftsatz vom 4.8.1999 den Ersatz ihrer Kosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Ausmaß von S 15.000,-- zuzüglich 20 Prozent USt, insgesamt daher S 18.000,-- begehrt hatte) war abzuweisen. Zwar hatte der Verfassungsgerichtshof dem entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 18.6.1999, V 115/97-11, entgegengehalten, dass der Ersatz dieser von ihr angesprochenen Kosten (nicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren, sondern) vielmehr in dem beim antragstellenden Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geltend zu machen sei, wobei er auf seinen B vom 14.6.1989, VfSlg 12063, verwies. In jenem B (es ging dort ebenfalls um einen Normenprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof) führte er (aber) hiezu mit weiteren Judikaturhinweisen aus, es sei Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige (derartige) Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen. Nun gebührt aber gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schriftsatzaufwand nur einmal, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden.Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- zu ersetzen habe. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin (die mit dem Schriftsatz vom 4.8.1999 den Ersatz ihrer Kosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Ausmaß von S 15.000,-- zuzüglich 20 Prozent USt, insgesamt daher S 18.000,-- begehrt hatte) war abzuweisen. Zwar hatte der Verfassungsgerichtshof dem entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 18.6.1999, römisch fünf 115/97-11, entgegengehalten, dass der Ersatz dieser von ihr angesprochenen Kosten (nicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren, sondern) vielmehr in dem beim antragstellenden Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geltend zu machen sei, wobei er auf seinen B vom 14.6.1989, VfSlg 12063, verwies. In jenem B (es ging dort ebenfalls um einen Normenprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof) führte er (aber) hiezu mit weiteren Judikaturhinweisen aus, es sei Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige (derartige) Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen. Nun gebührt aber gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schriftsatzaufwand nur einmal, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.