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{'item': '99/12/0203'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl99/12/0203 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hält es unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht für sachwidrig, wenn die Regeln über die Ermittlung der Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenusses ausschließlich an den zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen, die nach Beendigung der Ehe (im Sinne des § 1 Abs 6 PG) zu leisten sind, anknüpfen. Bei der Ermittlung der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beamten ist nämlich dessen gesamtes Einkommen, also nicht bloß das Diensteinkommen oder sein Ruhebezug gegenüber der Gebietskörperschaft, zu der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, zu berücksichtigen. Daher sind zB auch weitere Ruhebezugsansprüche, die er gegenüber anderen Rechtsträgern als dem Bund erworben hat, bei der Bemessung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche jedes früheren Ehegatten (im Sinne des § 1 Abs 6 PG) beachtlich und finden insoweit bei den entsprechenden Versorgungsansprüchen nach § 19 PG GLEICHERMAßEN Berücksichtigung. Eine (zusätzliche) Berücksichtigung von abgeleiteten pensionsrechtlichen Ansprüchen (zugunsten bloß eines von mehreren früheren Ehegatten) aus einem solchen weiteren Einkommen des Verstorbenen (die der begünstigte frühere Ehegatte nach dem Tod des Beamten bezieht) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung des Versorgungsgenusses des solcherart begünstigten früheren Ehegatten nach § 19 PG (zB durch dessen Einrechnung) verfassungsrechtlich nicht geboten.Der Verwaltungsgerichtshof hält es unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nicht für sachwidrig, wenn die Regeln über die Ermittlung der Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenusses ausschließlich an den zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen, die nach Beendigung der Ehe (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, PG) zu leisten sind, anknüpfen. Bei der Ermittlung der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beamten ist nämlich dessen gesamtes Einkommen, also nicht bloß das Diensteinkommen oder sein Ruhebezug gegenüber der Gebietskörperschaft, zu der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht, zu berücksichtigen. Daher sind zB auch weitere Ruhebezugsansprüche, die er gegenüber anderen Rechtsträgern als dem Bund erworben hat, bei der Bemessung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche jedes früheren Ehegatten (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, PG) beachtlich und finden insoweit bei den entsprechenden Versorgungsansprüchen nach Paragraph 19, PG GLEICHERMAßEN Berücksichtigung. Eine (zusätzliche) Berücksichtigung von abgeleiteten pensionsrechtlichen Ansprüchen (zugunsten bloß eines von mehreren früheren Ehegatten) aus einem solchen weiteren Einkommen des Verstorbenen (die der begünstigte frühere Ehegatte nach dem Tod des Beamten bezieht) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung des Versorgungsgenusses des solcherart begünstigten früheren Ehegatten nach Paragraph 19, PG (zB durch dessen Einrechnung) verfassungsrechtlich nicht geboten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.