RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1999 Geschäftszahl99/12/0204 RechtssatzEine Überleitung ins Funktionszulagenschema nach § 254 Abs 1 BDG 1979 bedarf keines bescheidmäßigen Abspruches; sie wird vielmehr kraft Gesetzes wirksam, wenn die Optionserklärung des Beamten bei der (Aktiv-)Dienstbehörde einlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind (Hinweis B 27.3.1996, 96/12/0041). Nach § 254 Abs 1 BDG 1979 kann ausdrücklich nur ein Beamter des DIENSTSTANDES seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst bewirken. Im Beschwerdefall war auf diese Bestimmung ein rechtskräftiger, in der Folge aufgehobener Bescheid ausdrücklich gestützt. Bei diesem aufgehobenen Bescheid handelt es sich um einen im Gesetz nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Abspruch, der inhaltlich schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Überleitung eines Beamten ins Funktionszulagenschema nach § 254 Abs 1 BDG 1979 nur von Beamten des Dienststandes, nicht aber von Beamten des Ruhestandes bewirkt werden kann. Da sich dieser Widerspruch zum Gesetz beim Vergleich des Bescheidinhaltes des rechtskräftigen Bescheides mit dem klaren Wortlaut der angewendeten und zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 254 Abs 1 BDG 1979 ergibt (vgl diesbezüglich auch die E vom 17.3.1962, 2176/60, VwSlg 5749 A/1962, und vom 12.9.1968, 566/68, VwSlg 7397 A/1968), war die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufhebung dieses Bescheides auf Grundlage des § 13 Abs 1 DVG jedenfalls rechtmäßig.Eine Überleitung ins Funktionszulagenschema nach Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 bedarf keines bescheidmäßigen Abspruches; sie wird vielmehr kraft Gesetzes wirksam, wenn die Optionserklärung des Beamten bei der (Aktiv-)Dienstbehörde einlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind (Hinweis B 27.3.1996, 96/12/0041). Nach Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 kann ausdrücklich nur ein Beamter des DIENSTSTANDES seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst bewirken. Im Beschwerdefall war auf diese Bestimmung ein rechtskräftiger, in der Folge aufgehobener Bescheid ausdrücklich gestützt. Bei diesem aufgehobenen Bescheid handelt es sich um einen im Gesetz nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Abspruch, der inhaltlich schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Überleitung eines Beamten ins Funktionszulagenschema nach Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 nur von Beamten des Dienststandes, nicht aber von Beamten des Ruhestandes bewirkt werden kann. Da sich dieser Widerspruch zum Gesetz beim Vergleich des Bescheidinhaltes des rechtskräftigen Bescheides mit dem klaren Wortlaut der angewendeten und zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 ergibt vergleiche diesbezüglich auch die E vom 17.3.1962, 2176/60, VwSlg 5749 A/1962, und vom 12.9.1968, 566/68, VwSlg 7397 A/1968), war die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufhebung dieses Bescheides auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz eins, DVG jedenfalls rechtmäßig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.