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{'item': '99/12/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl99/12/0208 RechtssatzDie Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission (nach § 345 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG) ist auf Grund der späteren Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG, in der erstmals eine Definition dieser Art der Tätigkeit von Richtern vorgenommen wurde (die von der für Beamte nach § 37 BDG 1979 geltenden Begriffsumschreibung abweicht), eine Nebentätigkeit. Beide in § 63a Abs. 1 RDG genannten Voraussetzungen treffen nämlich zu. Zum einen knüpft § 345 Abs. 1 ASVG ausdrücklich am Richteramt als Voraussetzung für die Bestellung zum Vorsitzenden der Landesberufungskommission an (dies gilt im Hinblick auf seine Funktion auch für den nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG zu bestellenden Stellvertreter); zum anderen handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben als Richter in der Rechtsprechung und Justizverwaltung steht. Im Übrigen haben auch die Erläuterungen zur RDG-Novelle 1990 zu § 63a RDG (siehe oben unter I.3) eine andere gleichfalls im ASVG geregelte Tätigkeit eines Richters (nämlich die nach § 345a ASVG in der Landesschiedskommission), die mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist, ausdrücklich als Nebentätigkeit (im Sinne der neugeschaffenen Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG) bezeichnet.Die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission (nach Paragraph 345, Absatz eins und Paragraph 347, Absatz eins, Satz 1 ASVG) ist auf Grund der späteren Bestimmung des Paragraph 63 a, Absatz eins, RDG, in der erstmals eine Definition dieser Art der Tätigkeit von Richtern vorgenommen wurde (die von der für Beamte nach Paragraph 37, BDG 1979 geltenden Begriffsumschreibung abweicht), eine Nebentätigkeit. Beide in Paragraph 63 a, Absatz eins, RDG genannten Voraussetzungen treffen nämlich zu. Zum einen knüpft Paragraph 345, Absatz eins, ASVG ausdrücklich am Richteramt als Voraussetzung für die Bestellung zum Vorsitzenden der Landesberufungskommission an (dies gilt im Hinblick auf seine Funktion auch für den nach Paragraph 347, Absatz eins, Satz 1 ASVG zu bestellenden Stellvertreter); zum anderen handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben als Richter in der Rechtsprechung und Justizverwaltung steht. Im Übrigen haben auch die Erläuterungen zur RDG-Novelle 1990 zu Paragraph 63 a, RDG (siehe oben unter römisch eins.3) eine andere gleichfalls im ASVG geregelte Tätigkeit eines Richters (nämlich die nach Paragraph 345 a, ASVG in der Landesschiedskommission), die mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist, ausdrücklich als Nebentätigkeit (im Sinne der neugeschaffenen Bestimmung des Paragraph 63 a, Absatz eins, RDG) bezeichnet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.