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{'item': '99/12/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl99/12/0208 RechtssatzDie Abgeltung der Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission nach § 345 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG (einer Nebentätigkeit) regelt § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der Landesberufungskommission nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die Landesberufungskommission berufen werden können. Diese Bestimmung regelt (im Zusammenhang mit der Landesberufungskommission) abschließend einen besoldungsrechtlichen Anspruch des Richters auf Grund einer für den Bund (in einer Bundesbehörde im organisatorischen und funktionellen Sinn) ausgeübten Nebentätigkeit. Als speziellere (dies ergibt sich aus den "Mitwirkungsbefugnissen" weiterer Stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen Kostentragungsregeln zu sehen sind) ältere Vorschrift wird § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG durch die (spätere) Bestimmung des § 63a Abs. 4 RDG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GehG nicht berührt. § 63a Abs. 4 RDG stellt nämlich als Reaktion auf den "gebietskörperschaftsüberschreitenden" Begriff der Nebentätigkeit nach § 63a Abs. 1 RDG bloß klar, dass eine nicht für den Bund (sondern z.B. für ein Land) entfaltete Nebentätigkeit des Richters keinen auf § 25 GehG beruhenden Anspruch auf Vergütung auslöst. Dass eine vom Richter für den Bund entfaltete Nebentätigkeit nur nach § 25 Abs. 1 GehG abzugelten ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht zwingend entnehmen. Dem § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG wurde daher durch die spätere Bestimmung des § 63a Abs. 4 (iVm § 25 Abs. 1 GehG) nicht derogiert.Die Abgeltung der Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der Landesberufungskommission nach Paragraph 345, Absatz eins und Paragraph 347, Absatz eins, Satz 1 ASVG (einer Nebentätigkeit) regelt Paragraph 347, Absatz 2, Satz 1 ASVG, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der Landesberufungskommission nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die Landesberufungskommission berufen werden können. Diese Bestimmung regelt (im Zusammenhang mit der Landesberufungskommission) abschließend einen besoldungsrechtlichen Anspruch des Richters auf Grund einer für den Bund (in einer Bundesbehörde im organisatorischen und funktionellen Sinn) ausgeübten Nebentätigkeit. Als speziellere (dies ergibt sich aus den "Mitwirkungsbefugnissen" weiterer Stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen Kostentragungsregeln zu sehen sind) ältere Vorschrift wird Paragraph 347, Absatz 2, Satz 1 ASVG durch die (spätere) Bestimmung des Paragraph 63 a, Absatz 4, RDG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, GehG nicht berührt. Paragraph 63 a, Absatz 4, RDG stellt nämlich als Reaktion auf den "gebietskörperschaftsüberschreitenden" Begriff der Nebentätigkeit nach Paragraph 63 a, Absatz eins, RDG bloß klar, dass eine nicht für den Bund (sondern z.B. für ein Land) entfaltete Nebentätigkeit des Richters keinen auf Paragraph 25, GehG beruhenden Anspruch auf Vergütung auslöst. Dass eine vom Richter für den Bund entfaltete Nebentätigkeit nur nach Paragraph 25, Absatz eins, GehG abzugelten ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht zwingend entnehmen. Dem Paragraph 347, Absatz 2, Satz 1 ASVG wurde daher durch die spätere Bestimmung des Paragraph 63 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, GehG) nicht derogiert. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.