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{'item': '99/12/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl99/12/0208 RechtssatzDer "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dafür spricht (soweit dies in den vorliegenden Beschwerdefällen von Interesse ist) zunächst die Art der Betrauung der Richter mit ihrer Funktion in der Landesberufungskommission, die nach der vom Gesetzgeber verwendeten Terminologie ("bestellen", "berufen" in den §§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 3 und § 347 Abs. 1 ASVG) üblicherweise für die Betrauung durch einen Hoheitsakt verwendet wird. Auch der contrarius actus der Abberufung nach § 346 Abs. 4 ASVG, der dort als "Entheben vom Amt" bezeichnet wird, liegt ganz auf dieser Linie. Die hoheitliche Betrauung mit einer Nebentätigkeit indiziert, dass auch die sonstigen aus dieser Rechtsbeziehung abgeleiteten (wechselseitigen) Rechte und Pflichten öffentlichrechtlich geregelt sind, weil zumindest im Zweifelsfall von einer einheitlichen Regelung des gesamten Rechtsverhältnisses (und nicht von einer teilweise öffentlich-rechtlichen, teilweise privatrechtlichen Regelung) auszugehen ist. Dazu kommt, dass § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG den zuständigen Bundesminister ermächtigt, die Entschädigung "festzusetzen", was gleichfalls nach der üblichen Terminologie für einen einseitigen Hoheitsakt spricht, wobei sich dessen (verfassungsrechtlich) gebotene Form - lege non distinguente - jeweils nach dem Inhalt der Regelung richtet (Verordnung bei einer generell-abstrakten Regelung, Bescheid bei einer individuell-konkreten Regelung).Der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach Paragraph 347, Absatz 2, Satz 1 ASVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dafür spricht (soweit dies in den vorliegenden Beschwerdefällen von Interesse ist) zunächst die Art der Betrauung der Richter mit ihrer Funktion in der Landesberufungskommission, die nach der vom Gesetzgeber verwendeten Terminologie ("bestellen", "berufen" in den Paragraphen 345, Absatz eins, 346, Absatz 3 und Paragraph 347, Absatz eins, ASVG) üblicherweise für die Betrauung durch einen Hoheitsakt verwendet wird. Auch der contrarius actus der Abberufung nach Paragraph 346, Absatz 4, ASVG, der dort als "Entheben vom Amt" bezeichnet wird, liegt ganz auf dieser Linie. Die hoheitliche Betrauung mit einer Nebentätigkeit indiziert, dass auch die sonstigen aus dieser Rechtsbeziehung abgeleiteten (wechselseitigen) Rechte und Pflichten öffentlichrechtlich geregelt sind, weil zumindest im Zweifelsfall von einer einheitlichen Regelung des gesamten Rechtsverhältnisses (und nicht von einer teilweise öffentlich-rechtlichen, teilweise privatrechtlichen Regelung) auszugehen ist. Dazu kommt, dass Paragraph 347, Absatz 2, Satz 1 ASVG den zuständigen Bundesminister ermächtigt, die Entschädigung "festzusetzen", was gleichfalls nach der üblichen Terminologie für einen einseitigen Hoheitsakt spricht, wobei sich dessen (verfassungsrechtlich) gebotene Form - lege non distinguente - jeweils nach dem Inhalt der Regelung richtet (Verordnung bei einer generell-abstrakten Regelung, Bescheid bei einer individuell-konkreten Regelung). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.