RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2002 Geschäftszahl99/12/0230 RechtssatzDurch eine Organisationsmaßnahme wurden die bis
- Dezember 1998 als Teil der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschaftsreferate mit Wirkung vom
- Jänner 1999 in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der Landesregierung umgewandelt, und sie haben seither an ihrem (bisherigen) Sitz der Bezirkshauptmannschaft unter der Bezeichnung "Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L - Landwirtschaft, Regionalbüro 'Bezirksname'" ihre Aufgaben weiterzuführen. Diese Organisationsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer gegenüber, der bis dahin beim Landwirtschaftsreferat der Bezirkshauptmannschaft X. dienstlich verwendet worden war, durch formloses Schreiben der Landesregierung dienstrechtlich in der Weise umgesetzt, dass er mit Wirkung vom
- Jänner 1999 unter Bezugnahme auf die dargestellte Umstrukturierung dem Personalstand der obgenannten Abteilung des Amtes der Landesregierung zugeordnet und als sein Dienstort weiterhin X. bezeichnet wurde. Im Beschwerdefall liegt keine Versetzung im Sinn der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 14/1996 des § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 vor, weil zwar ein Dienststellenwechsel, aber kein Dienstortwechsel vorliegt: neue Dienststelle des Beschwerdeführers (im Sinn des § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994) ist das "Regionalbüro X.", das wie die Bezirkshauptmannschaft, bei der die "Vorgängerorganisation" bis zum
- Dezember 1998 als Referat eingerichtet war, gleichfalls seinen Sitz in X. hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur dauernden Dienstleistung bei der Abteilung 10 L am Sitz des Amtes der Landesregierung (nach der derzeitigen Rechtslage) eine Versetzung im Sinn des § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 wäre.Durch eine Organisationsmaßnahme wurden die bis
- Dezember 1998 als Teil der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschaftsreferate mit Wirkung vom
- Jänner 1999 in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der Landesregierung umgewandelt, und sie haben seither an ihrem (bisherigen) Sitz der Bezirkshauptmannschaft unter der Bezeichnung "Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L - Landwirtschaft, Regionalbüro 'Bezirksname'" ihre Aufgaben weiterzuführen. Diese Organisationsmaßnahme wurde dem Beschwerdeführer gegenüber, der bis dahin beim Landwirtschaftsreferat der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. dienstlich verwendet worden war, durch formloses Schreiben der Landesregierung dienstrechtlich in der Weise umgesetzt, dass er mit Wirkung vom
- Jänner 1999 unter Bezugnahme auf die dargestellte Umstrukturierung dem Personalstand der obgenannten Abteilung des Amtes der Landesregierung zugeordnet und als sein Dienstort weiterhin römisch zehn. bezeichnet wurde. Im Beschwerdefall liegt keine Versetzung im Sinn der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996, des Paragraph 38, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 vor, weil zwar ein Dienststellenwechsel, aber kein Dienstortwechsel vorliegt: neue Dienststelle des Beschwerdeführers (im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994) ist das "Regionalbüro römisch zehn.", das wie die Bezirkshauptmannschaft, bei der die "Vorgängerorganisation" bis zum
- Dezember 1998 als Referat eingerichtet war, gleichfalls seinen Sitz in römisch zehn. hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur dauernden Dienstleistung bei der Abteilung 10 L am Sitz des Amtes der Landesregierung (nach der derzeitigen Rechtslage) eine Versetzung im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 wäre.
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