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{'item': '99/12/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl99/12/0234 RechtssatzDie Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 426/1985) sieht diese Begünstigung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" vor, ohne nach ihrer Art (zeitlicher oder dauernder) und ihrem Rechtsgrund (Anlass) zu unterscheiden. § 9 Abs. 1 PG enthält nämlich keine ausdrückliche Anordnung, dass seine Anwendung nur auf den Fall der Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (wie sie z.B. in § 14 Abs. 3 BDG 1979 oder in § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 RDG umschrieben ist) beschränkt wäre. Das Fehlen einer solchen Anordnung im Pensionsgesetz 1965 lässt sich auch im Vergleich mit der früheren Rechtslage - selbst wenn man dieser unterstellte, dass diese eine Zurechnung im Fall einer disziplinären Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen hätte (vgl. dazu z.B. § 62 Abs. 1 und 5 DP, der die Zurechnung von Jahren ausdrücklich von der Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung und jedem anderen Erwerb abhängig machte) - nicht bloß als redaktionelle gesetzgeberische Fehlleistung bewerten, heben doch die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 und 2 PG (Stammfassung), in denen eine derartige Verknüpfung fehlt, hervor, dass die neuen Bestimmungen (bloß) in ihren Grundzügen u.a. dem § 62 DP (und dem gleich lautenden § 67 LDP) nachgebildet sind. Daran hat auch die Neufassung des § 9 Abs. 1 PG durch die

  1. PG-Novelle nichts geändert.Die Zurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,) sieht diese Begünstigung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" vor, ohne nach ihrer Art (zeitlicher oder dauernder) und ihrem Rechtsgrund (Anlass) zu unterscheiden. Paragraph 9, Absatz eins, PG enthält nämlich keine ausdrückliche Anordnung, dass seine Anwendung nur auf den Fall der Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (wie sie z.B. in Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 oder in Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 RDG umschrieben ist) beschränkt wäre. Das Fehlen einer solchen Anordnung im Pensionsgesetz 1965 lässt sich auch im Vergleich mit der früheren Rechtslage - selbst wenn man dieser unterstellte, dass diese eine Zurechnung im Fall einer disziplinären Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen hätte vergleiche dazu z.B. Paragraph 62, Absatz eins und 5 DP, der die Zurechnung von Jahren ausdrücklich von der Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung und jedem anderen Erwerb abhängig machte) - nicht bloß als redaktionelle gesetzgeberische Fehlleistung bewerten, heben doch die Erläuterungen zu Paragraph 9, Absatz eins und 2 PG (Stammfassung), in denen eine derartige Verknüpfung fehlt, hervor, dass die neuen Bestimmungen (bloß) in ihren Grundzügen u.a. dem Paragraph 62, DP (und dem gleich lautenden Paragraph 67, LDP) nachgebildet sind. Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, PG durch die
  2. PG-Novelle nichts geändert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.