RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl99/12/0234 RechtssatzDie Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 426/1985) sieht diese Begünstigung "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand" vor, ohne nach ihrer Art (zeitlicher oder dauernder) und ihrem Rechtsgrund (Anlass) zu unterscheiden. § 9 Abs. 1 PG enthält nämlich keine ausdrückliche Anordnung, dass seine Anwendung nur auf den Fall der Versetzung in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (wie sie z.B. in § 14 Abs. 3 BDG 1979 oder in § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 RDG umschrieben ist) beschränkt wäre. Das Fehlen einer solchen Anordnung im Pensionsgesetz 1965 lässt sich auch im Vergleich mit der früheren Rechtslage - selbst wenn man dieser unterstellte, dass diese eine Zurechnung im Fall einer disziplinären Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen hätte (vgl. dazu z.B. § 62 Abs. 1 und 5 DP, der die Zurechnung von Jahren ausdrücklich von der Unfähigkeit zur weiteren Dienstleistung und jedem anderen Erwerb abhängig machte) - nicht bloß als redaktionelle gesetzgeberische Fehlleistung bewerten, heben doch die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 und 2 PG (Stammfassung), in denen eine derartige Verknüpfung fehlt, hervor, dass die neuen Bestimmungen (bloß) in ihren Grundzügen u.a. dem § 62 DP (und dem gleich lautenden § 67 LDP) nachgebildet sind. Daran hat auch die Neufassung des § 9 Abs. 1 PG durch die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.