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{'item': '99/12/0240'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl99/12/0240 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom

  1. Februar 2001, Zl. 98/12/0219 (mwN), zur Frage der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst im Sinn des § 32 Wr DO 1994 ausgeführt, es sei richtig, dass eine ärztliche Bescheinigung die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten mache. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Daher komme es darauf an, worin die Tätigkeiten bestünden, deren Ausübung angesichts der tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar gewesen seien. Erst die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermögliche die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden habe oder nicht. Hier: Diesen Anforderungen wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zwar enthält er eine Gegenüberstellung der - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen - noch vorhandenen Einsatzfähigkeit des Beamten mit einem in der Dienststelle verfügbaren Arbeitsplatz. Rechtlich richtig ist die notwendige Gegenüberstellung nicht mit einem potenziell geeigneten Arbeitsplatz, sondern nur mit dem aktuellen konkreten Arbeitsplatz des Beamten vorzunehmen (vgl. etwa zum Fall einer bereits früher erfolgten Verwendungsänderung das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 98/12/0171, mwN). Dies ist im Regelfall der bisherige Arbeitsplatz. Die Dienstbehörde kann aber auch dem Beamten einen neuen Arbeitsplatz zuweisen, den er nach seinem aktuellen Gesundheitszustand ihrer Auffassung nach wahrnehmen kann. In diesem Fall hat sie aber die erforderliche Personalmaßnahme zu setzen und den Beamten zum Dienstantritt am neuen Arbeitsplatz aufzufordern.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom
  3. Februar 2001, Zl. 98/12/0219 (mwN), zur Frage der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst im Sinn des Paragraph 32, Wr DO 1994 ausgeführt, es sei richtig, dass eine ärztliche Bescheinigung die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten mache. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Daher komme es darauf an, worin die Tätigkeiten bestünden, deren Ausübung angesichts der tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar gewesen seien. Erst die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermögliche die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden habe oder nicht. Hier: Diesen Anforderungen wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zwar enthält er eine Gegenüberstellung der - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen - noch vorhandenen Einsatzfähigkeit des Beamten mit einem in der Dienststelle verfügbaren Arbeitsplatz. Rechtlich richtig ist die notwendige Gegenüberstellung nicht mit einem potenziell geeigneten Arbeitsplatz, sondern nur mit dem aktuellen konkreten Arbeitsplatz des Beamten vorzunehmen vergleiche etwa zum Fall einer bereits früher erfolgten Verwendungsänderung das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2002, Zl. 98/12/0171, mwN). Dies ist im Regelfall der bisherige Arbeitsplatz. Die Dienstbehörde kann aber auch dem Beamten einen neuen Arbeitsplatz zuweisen, den er nach seinem aktuellen Gesundheitszustand ihrer Auffassung nach wahrnehmen kann. In diesem Fall hat sie aber die erforderliche Personalmaßnahme zu setzen und den Beamten zum Dienstantritt am neuen Arbeitsplatz aufzufordern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.