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{'item': '99/12/0242'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.07.2003 Geschäftszahl99/12/0242 RechtssatzDer für die Verleihung der Lehrbefugnis nach § 35 Abs. 1 UOG als maßgebend bestimmte Begriff des "wissenschaftlichen Faches" ist für das gesamte Hochschulrecht wesentlich und nur objektiv zu erfassen. Dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Juni 1992, Zl. 89/12/0031, unter Hinweis auf Strasser, Zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im Besonderen im Habilitationsverfahren, in der FS Klecatsky zum
  2. Geburtstag, S. 957 ff, insbesondere S. 963 ff, ausgesprochen hat, von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Nach der zitierten Literatur ist bei dem sehr wichtigen Abstellen auf das Selbstverständnis der berührten Fachwissenschaften jedenfalls das konkrete subjektive Selbstverständnis der jeweils im konkreten Verwaltungsverfahren involvierten Wissenschaftsvertreter "völlig außer Acht" zu lassen. Sie sind regelmäßig zumindest im weiten Sinn, wenngleich nicht im rechtstechnischen Sinn Partei und daher nicht in der Lage, ein objektives sachverständiges Urteil abzugeben. Auf was es ankommt, ist die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter. Im Wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen. Hier: Es wäre daher Aufgabe des Akademischen Senates gewesen, den objektiven Bereich des Fachgebietes "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" -Der für die Verleihung der Lehrbefugnis nach Paragraph 35, Absatz eins, UOG als maßgebend bestimmte Begriff des "wissenschaftlichen Faches" ist für das gesamte Hochschulrecht wesentlich und nur objektiv zu erfassen. Dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Juni 1992, Zl. 89/12/0031, unter Hinweis auf Strasser, Zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im Besonderen im Habilitationsverfahren, in der FS Klecatsky zum
  4. Geburtstag, S. 957 ff, insbesondere S. 963 ff, ausgesprochen hat, von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Nach der zitierten Literatur ist bei dem sehr wichtigen Abstellen auf das Selbstverständnis der berührten Fachwissenschaften jedenfalls das konkrete subjektive Selbstverständnis der jeweils im konkreten Verwaltungsverfahren involvierten Wissenschaftsvertreter "völlig außer Acht" zu lassen. Sie sind regelmäßig zumindest im weiten Sinn, wenngleich nicht im rechtstechnischen Sinn Partei und daher nicht in der Lage, ein objektives sachverständiges Urteil abzugeben. Auf was es ankommt, ist die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter. Im Wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen. Hier: Es wäre daher Aufgabe des Akademischen Senates gewesen, den objektiven Bereich des Fachgebietes "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" - allenfalls auch unter Beiziehung eines international anerkannten Wissenschaftlers auf diesem Fachgebiet - zu ermitteln und darüber (nach Gewährung des Parteiengehörs) ebenso Feststellungen zu treffen wie über die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden. Erst auf Grund solcher Feststellungen wären die Kriterien zu gewinnen, auf Grund derer zunächst die zur Durchführung des gegenständlichen Habilitationsverfahrens zuständige Fakultät festzustellen ist und sodann die Überprüfung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.