RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2000 Geschäftszahl99/12/0245 RechtssatzBei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach § 4 Abs 4 Z 3 PG ausüben zu können, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 14 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 nicht mehr (weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war) entscheidend waren und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren (- im Gegensatz zum Verfahren nach § 9 Abs 1 PG - vgl E 24.5.2000, 99/12/0180) gar keine Veranlassung hatte (vgl zu einer ähnlichen Problematik bezüglich der Frage der Kausalität eines Dienstunfalles im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 PG das hg E 27.10.1999, 98/12/0391). Hiezu erscheint - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer wortidenten Landesrechtslage in seinem E 29.3.2000, 99/12/0152, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH und die diesbezüglichen Ausführungen von Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, Punkt 2.4.2 mit weiteren Hinweisen, zum Ausdruck gebracht hat - auch die Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit eines frühpensionierten Beamten am Arbeitsmarkt im Hinblick auf bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartende leidensbedingte Krankenstände bzw medizinisch-objektivierte Schmerzzustände sowie sonstige (gesundheitliche) Behinderungen angezeigt. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die im § 4 Abs 7 PG gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Möglichkeit, trotz des infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gegebenen Zustandes einem regelmäßigen Erwerb nachgehen zu können.Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG ausüben zu können, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nach Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 nicht mehr (weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war) entscheidend waren und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren (- im Gegensatz zum Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG - vergleiche E 24.5.2000, 99/12/0180) gar keine Veranlassung hatte vergleiche zu einer ähnlichen Problematik bezüglich der Frage der Kausalität eines Dienstunfalles im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG das hg E 27.10.1999, 98/12/0391). Hiezu erscheint - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer wortidenten Landesrechtslage in seinem E 29.3.2000, 99/12/0152, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH und die diesbezüglichen Ausführungen von Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, Punkt 2.4.2 mit weiteren Hinweisen, zum Ausdruck gebracht hat - auch die Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit eines frühpensionierten Beamten am Arbeitsmarkt im Hinblick auf bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartende leidensbedingte Krankenstände bzw medizinisch-objektivierte Schmerzzustände sowie sonstige (gesundheitliche) Behinderungen angezeigt. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die im Paragraph 4, Absatz 7, PG gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Möglichkeit, trotz des infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gegebenen Zustandes einem regelmäßigen Erwerb nachgehen zu können.
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