RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl99/12/0255 RechtssatzAuch wenn § 51 GehG 1956 - anders als die vor der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 geltende Fassung (zur früheren Rechtslage siehe die Darstellung im hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2000/12/0206) - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die im Rahmen der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mehr enthält, ist diese Schranke weiterhin beachtlich. Dies ergibt sich (ungeachtet der Abänderungen, die die RV zu dieser Bestimmung im Ausschuss erfahren hat) aus den Erläuterungen zur RV zur Novelle BGBl I Nr. 109/1997 (691 BlgNR
- GP, Seite 43). Einerseits werden die Unterschiede zur früheren Rechtslage (so u.a. zum früheren Zuschlagssystem bei bestimmten Lehrveranstaltungstypen, darunter auch für Privatissima) ausführlich dargestellt, andererseits der Bezug zur Lehrbefugnis sowohl in den Ausführungen zu dieser Bestimmung als auch zu dem gleichzeitig neugefassten § 165 BDG 1979 (in denen der Zusammenhang zu den Dienstpflichten - insbesondere bedarfsorientierte Abhaltung von Pflichtlehrveranstaltungen -, aber auch zur Berechtigung, im Rahmen des Faches darüber hinaus gehende Lehrveranstaltungen anzukündigen bzw. abzuhalten, hervorgehoben wird) betont. Eine (gestaffelte) Abgeltung tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungen nach § 51 GehG 1956 erfolgt (wie bisher) nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite (für mindestens drei, höchstens aber zwölf Semesterstunden Lehrveranstaltungen), wobei die schon in der RV vorgesehene Höchstgrenze von zwölf Stunden beibehalten wurde (geändert wurden nur die starre Binnengrenze zwischen Pflichtlehrveranstaltungen und "freiem Angebot" innerhalb der Lehrbefugnis).Auch wenn Paragraph 51, GehG 1956 - anders als die vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, geltende Fassung (zur früheren Rechtslage siehe die Darstellung im hg Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2000/12/0206) - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die im Rahmen der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mehr enthält, ist diese Schranke weiterhin beachtlich. Dies ergibt sich (ungeachtet der Abänderungen, die die Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung im Ausschuss erfahren hat) aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (691 BlgNR
- GP, Seite 43). Einerseits werden die Unterschiede zur früheren Rechtslage (so u.a. zum früheren Zuschlagssystem bei bestimmten Lehrveranstaltungstypen, darunter auch für Privatissima) ausführlich dargestellt, andererseits der Bezug zur Lehrbefugnis sowohl in den Ausführungen zu dieser Bestimmung als auch zu dem gleichzeitig neugefassten Paragraph 165, BDG 1979 (in denen der Zusammenhang zu den Dienstpflichten - insbesondere bedarfsorientierte Abhaltung von Pflichtlehrveranstaltungen -, aber auch zur Berechtigung, im Rahmen des Faches darüber hinaus gehende Lehrveranstaltungen anzukündigen bzw. abzuhalten, hervorgehoben wird) betont. Eine (gestaffelte) Abgeltung tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungen nach Paragraph 51, GehG 1956 erfolgt (wie bisher) nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite (für mindestens drei, höchstens aber zwölf Semesterstunden Lehrveranstaltungen), wobei die schon in der Regierungsvorlage vorgesehene Höchstgrenze von zwölf Stunden beibehalten wurde (geändert wurden nur die starre Binnengrenze zwischen Pflichtlehrveranstaltungen und "freiem Angebot" innerhalb der Lehrbefugnis).