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{'item': '99/12/0255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl99/12/0255 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, ob die Abhaltung eines Privatissimums (spezielles Forschungsseminar) im Sinn des § 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 162 BDG 1979 zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, der an einer Universität für ein künstlerisches Fach (hier: an der an einer TU eingerichteten Studienrichtung Architektur für das Fach "Plastisches Gestalten") ernannt ist, ist allein aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 UOG 1993 (Recht zur freien Ausübung der wissenschaftlichen Lehre) nichts zu gewinnen. Das UOG 1993 stellt nämlich bei der Umschreibung der Aufgaben der Universität (das sind die ehemaligen wissenschaftlichen Hochschulen, zu denen auch die TU gehören) ausdrücklich auf die wissenschaftliche Forschung und Lehre ab (vgl. § 1 UOG 1993), trifft Bestimmungen über das wissenschaftliche Personal (§ 19 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit.), zu denen als Untergruppe der Universitätslehrer die Universitätsprofessoren gehören, und spricht im Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren ausdrücklich von einem wissenschaftlichen Fach (§ 28 UOG 1993) sowie in § 21 Abs. 2 Satz 3 UOG 1993 von wissenschaftlicher Lehre. Das UOG 1993 berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass für die an Universitäten eingerichteten Studien auch künstlerische Fächer erforderlich sein können, für die ein diesem Erfordernis entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen ist. Dass ein solcher Bedarf besteht, ist aus Z. 19.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abzuleiten, der für die Ernennung von Universitätsprofessoren für ein künstlerisches Fach an einer Universität besondere vom "Normalfall" der Ernennung von Universitätsprofessoren für ein wissenschaftliches Fach abweichende Voraussetzungen normiert, die die Berufung von für diese besondere Aufgabenstellung qualifizierten Personen sicherstellen sollen. Weiters Ausführungen dazu, dass auch das AHStG (unter dem Gesichtspunkt des Studienrechts) keine besonderen allgemeinen Bestimmungen im Zusammenhang mit künstlerischen Fächern traf.Für die Beantwortung der Frage, ob die Abhaltung eines Privatissimums (spezielles Forschungsseminar) im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 162, BDG 1979 zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, der an einer Universität für ein künstlerisches Fach (hier: an der an einer TU eingerichteten Studienrichtung Architektur für das Fach "Plastisches Gestalten") ernannt ist, ist allein aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 2, Satz 3 und Absatz 3, UOG 1993 (Recht zur freien Ausübung der wissenschaftlichen Lehre) nichts zu gewinnen. Das UOG 1993 stellt nämlich bei der Umschreibung der Aufgaben der Universität (das sind die ehemaligen wissenschaftlichen Hochschulen, zu denen auch die TU gehören) ausdrücklich auf die wissenschaftliche Forschung und Lehre ab vergleiche Paragraph eins, UOG 1993), trifft Bestimmungen über das wissenschaftliche Personal (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, leg. cit.), zu denen als Untergruppe der Universitätslehrer die Universitätsprofessoren gehören, und spricht im Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren ausdrücklich von einem wissenschaftlichen Fach (Paragraph 28, UOG 1993) sowie in Paragraph 21, Absatz 2, Satz 3 UOG 1993 von wissenschaftlicher Lehre. Das UOG 1993 berücksichtigt aber nicht den Umstand, dass für die an Universitäten eingerichteten Studien auch künstlerische Fächer erforderlich sein können, für die ein diesem Erfordernis entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen ist. Dass ein solcher Bedarf besteht, ist aus Ziffer 19 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 abzuleiten, der für die Ernennung von Universitätsprofessoren für ein künstlerisches Fach an einer Universität besondere vom "Normalfall" der Ernennung von Universitätsprofessoren für ein wissenschaftliches Fach abweichende Voraussetzungen normiert, die die Berufung von für diese besondere Aufgabenstellung qualifizierten Personen sicherstellen sollen. Weiters Ausführungen dazu, dass auch das AHStG (unter dem Gesichtspunkt des Studienrechts) keine besonderen allgemeinen Bestimmungen im Zusammenhang mit künstlerischen Fächern traf.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.