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{'item': '99/12/0255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl99/12/0255 RechtssatzIn Zusammenhang mit der Beantwortung der strittigen Frage, ob die Abhaltung eines Privatissimums (spezielles Forschungsseminar) im Sinn des § 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 162 BDG 1979 zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, der an einer Universität für ein künstlerisches Fach (hier: an der an einer TU eingerichteten Studienrichtung Architektur für das Fach "Plastisches Gestalten") ernannt ist, wäre es im Beschwerdefall Aufgabe der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gewesen, den objektiven Bereich des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" zu ermitteln. Dabei wird insbesondere auch der im SS 1998 geltende Studienplan Architektur an der betreffenden TU mit seiner Beschreibung der Bildungsziele für das Fachgebiet Gestalten und die Umsetzung der dort erwähnten Methoden der Künstlerischen Gestaltung zu berücksichtigen sein. Die von der belangten Behörde für die im Studienplan für dieses Fach vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Vorlesung und Übungen) ermittelten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides beschriebenen Bereiche (insbesondere Lehrinhalt, Lehrziel und Lehrmethode) schließen bei objektiver Betrachtung eine Ergänzung (Kombination) dieses künstlerischen Faches durch (eigene) Forschung und wissenschaftliche Lehre nicht von vornherein aus. Erst wenn der Umfang des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" feststeht, kann (bei Aufrechterhaltung der bisherigen Annahmen zu dem im SS 1998 abgehaltenen "Privatissimum", Näheres hiezu im Erkenntnis) die für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 entscheidende Frage beantwortet werden, ob das vom Beschwerdeführer vertretene Fach diesem Typus von Lehrveranstaltung zugänglich ist.In Zusammenhang mit der Beantwortung der strittigen Frage, ob die Abhaltung eines Privatissimums (spezielles Forschungsseminar) im Sinn des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 162, BDG 1979 zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors gehört, der an einer Universität für ein künstlerisches Fach (hier: an der an einer TU eingerichteten Studienrichtung Architektur für das Fach "Plastisches Gestalten") ernannt ist, wäre es im Beschwerdefall Aufgabe der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) gewesen, den objektiven Bereich des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" zu ermitteln. Dabei wird insbesondere auch der im SS 1998 geltende Studienplan Architektur an der betreffenden TU mit seiner Beschreibung der Bildungsziele für das Fachgebiet Gestalten und die Umsetzung der dort erwähnten Methoden der Künstlerischen Gestaltung zu berücksichtigen sein. Die von der belangten Behörde für die im Studienplan für dieses Fach vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Vorlesung und Übungen) ermittelten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides beschriebenen Bereiche (insbesondere Lehrinhalt, Lehrziel und Lehrmethode) schließen bei objektiver Betrachtung eine Ergänzung (Kombination) dieses künstlerischen Faches durch (eigene) Forschung und wissenschaftliche Lehre nicht von vornherein aus. Erst wenn der Umfang des künstlerischen Faches "Plastische Gestaltung" feststeht, kann (bei Aufrechterhaltung der bisherigen Annahmen zu dem im SS 1998 abgehaltenen "Privatissimum", Näheres hiezu im Erkenntnis) die für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung für das SS 1998 entscheidende Frage beantwortet werden, ob das vom Beschwerdeführer vertretene Fach diesem Typus von Lehrveranstaltung zugänglich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.