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{'item': '99/12/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl99/12/0257 RechtssatzDie sinngemäße Anwendbarkeit des § 29 PG kommt nach § 52 Abs. 1 PG u. a. auch im Fall eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes in Betracht, der einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 50 PG hat. Dabei besteht zwischen § 50 PG und § 29 PG folgender Zusammenhang, der für die Auslegung der zuletzt genannten Bestimmung von Bedeutung ist: Die Bezeichnung des "Ersatzanspruches" nach § 50 Abs. 1 PG als Unterhaltsbeitrag macht seine Funktion als (wenn auch - weil um ein Viertel unter dem vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung bestandenen Anspruch auf Ruhebezug liegend - eingeschränkte) Versorgungssicherung der Lebensbedürfnisse des ehemaligen Beamten des Ruhestandes und seiner Angehörigen deutlich, mit dem der Betroffene (und zu seinen Lebzeiten auch seine Angehörigen) bei einer durchschnittlichen Betrachtung im Normalfall (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) das Auslangen findet und auch zu finden hat. Diese im Ergebnis bewirkte Kürzung der Versorgungsleistung, die vom System der gesetzlichen Sozialversicherung abweicht, ist eine Folge der besonderen Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich (wenn auch mit im Dienst- und Ruhestand unterschiedlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten) auf Lebenszeit des Beamten angelegt und durch besondere wechselseitige Treue- und Fürsorgepflichten gekennzeichnet ist (Hinweis E 15.5.2002, 2000/12/0234). Dies wirkt auch im Fall der (ausnahmsweisen) Beendigung des Ruhestandsverhältnisses (§ 20 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) und dem Erlöschen der Ansprüche nach § 11 lit. f PG weiter.Die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 29, PG kommt nach Paragraph 52, Absatz eins, PG u. a. auch im Fall eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes in Betracht, der einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 50, PG hat. Dabei besteht zwischen Paragraph 50, PG und Paragraph 29, PG folgender Zusammenhang, der für die Auslegung der zuletzt genannten Bestimmung von Bedeutung ist: Die Bezeichnung des "Ersatzanspruches" nach Paragraph 50, Absatz eins, PG als Unterhaltsbeitrag macht seine Funktion als (wenn auch - weil um ein Viertel unter dem vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung bestandenen Anspruch auf Ruhebezug liegend - eingeschränkte) Versorgungssicherung der Lebensbedürfnisse des ehemaligen Beamten des Ruhestandes und seiner Angehörigen deutlich, mit dem der Betroffene (und zu seinen Lebzeiten auch seine Angehörigen) bei einer durchschnittlichen Betrachtung im Normalfall (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) das Auslangen findet und auch zu finden hat. Diese im Ergebnis bewirkte Kürzung der Versorgungsleistung, die vom System der gesetzlichen Sozialversicherung abweicht, ist eine Folge der besonderen Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich (wenn auch mit im Dienst- und Ruhestand unterschiedlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten) auf Lebenszeit des Beamten angelegt und durch besondere wechselseitige Treue- und Fürsorgepflichten gekennzeichnet ist (Hinweis E 15.5.2002, 2000/12/0234). Dies wirkt auch im Fall der (ausnahmsweisen) Beendigung des Ruhestandsverhältnisses (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) und dem Erlöschen der Ansprüche nach Paragraph 11, Litera f, PG weiter.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.