RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl99/12/0257 RechtssatzWeder der MRK noch der (damals geltenden) Verfahrensordnung der EKMR sind Ansatzpunkte für die Auffassung des Beschwerdeführers zu entnehmen, die (bloße) Anhängigkeit einer Individualbeschwerde führe dazu, dass für die Dauer des Verfahrens keine Bindung an den in Beschwerde gezogenen innerstaatlichen rechtskräftigen Rechtsakt bestehe oder die Bindung von einer vom innerstaatlichen Organ vorzunehmenden Prüfung abhängig sei, ob die Beschwerde als "fundierter Akt der Rechtsverfolgung" angesehen werden könne. Die Individualbeschwerde ist vielmehr weitgehend dem außerordentlichen Rechtsbehelf einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vergleichbar. Sie führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, sondern (im Fall einer Rechtsverletzung) nur zur Feststellung der Konventionsverletzung und gegebenenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung (so Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, Rz 2 zu Art. 25). Ob einem Ersuchen nach Art. 36 der Verfahrensordnung der EKMR ("Die Kommission oder, wenn sie nicht tagt, der Präsident kann den Parteien jede vorläufige Maßnahme nahelegen, die im Interesse der Parteien oder der sachgemäßen Durchführung des Verfahrens wünschenswert erscheint.") überhaupt eine die Bindung beseitigende Wirkung zukommen konnte, ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu untersuchen, weil eine solche Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr anhängig war. Im Übrigen hat nicht einmal der Beschwerdeführer selbst behauptet, dass es in seinem Fall ein derartiges Ersuchen gegeben habe.Weder der MRK noch der (damals geltenden) Verfahrensordnung der EKMR sind Ansatzpunkte für die Auffassung des Beschwerdeführers zu entnehmen, die (bloße) Anhängigkeit einer Individualbeschwerde führe dazu, dass für die Dauer des Verfahrens keine Bindung an den in Beschwerde gezogenen innerstaatlichen rechtskräftigen Rechtsakt bestehe oder die Bindung von einer vom innerstaatlichen Organ vorzunehmenden Prüfung abhängig sei, ob die Beschwerde als "fundierter Akt der Rechtsverfolgung" angesehen werden könne. Die Individualbeschwerde ist vielmehr weitgehend dem außerordentlichen Rechtsbehelf einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vergleichbar. Sie führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, sondern (im Fall einer Rechtsverletzung) nur zur Feststellung der Konventionsverletzung und gegebenenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung (so Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, Rz 2 zu Artikel 25,). Ob einem Ersuchen nach Artikel 36, der Verfahrensordnung der EKMR ("Die Kommission oder, wenn sie nicht tagt, der Präsident kann den Parteien jede vorläufige Maßnahme nahelegen, die im Interesse der Parteien oder der sachgemäßen Durchführung des Verfahrens wünschenswert erscheint.") überhaupt eine die Bindung beseitigende Wirkung zukommen konnte, ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu untersuchen, weil eine solche Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr anhängig war. Im Übrigen hat nicht einmal der Beschwerdeführer selbst behauptet, dass es in seinem Fall ein derartiges Ersuchen gegeben habe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.