RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl99/12/0259 RechtssatzBei der Wachdienstzulage (WDZ) gemäß § 143 GG handelt es sich zwar um keine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Ihre Gebührlichkeit wird aber - insofern atypisch für sonstige Zulagen - ausdrücklich von der Verwendung im Wacheexekutivdienst abhängig gemacht und nur ausnahmsweise (nämlich im Fall der Unmöglichkeit der Weiterverwendung infolge eines in diesem Dienst erlittenen Dienstunfalls) auch dann gewährt, wenn die Verwendung im Wacheexekutivdienst nicht mehr gegeben ist. Es kommt dabei nicht auf die besoldungsrechtliche Stellung, sondern auf die Art der tatsächlichen Verwendung an. Der Anspruch auf die WDZ soll nur jenen Beamten zugestanden werden, bei denen die höhere Beanspruchung und die größeren Gefahren, die nach dem Sinn des Gesetzes mit der WDZ abgegolten werden sollen, auch wirklich bestehen (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und die dort zitierte Judikatur). Wegen dieser normativen Verknüpfung mit der tatsächlichen Verwendung des Wachebeamten kann die Rechtsprechung zu den Nebengebühren sinngemäß auch auf die WDZ angewendet werden: Auf die Rechtmäßigkeit der eine Verwendungsänderung herbeiführenden Personalmaßnahme kommt es daher im besoldungsrechtlichen Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit der WDZ nicht an (so bereits das hg. Erkenntnis vom
- März 1994, Zl. 93/12/0062, zur Wachdienstzulage gemäß § 74 GG aF. Dies gilt auch für den inhaltlich unverändert gebliebenen § 81 bzw § 143 GG - beide in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994).Bei der Wachdienstzulage (WDZ) gemäß Paragraph 143, GG handelt es sich zwar um keine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Ihre Gebührlichkeit wird aber - insofern atypisch für sonstige Zulagen - ausdrücklich von der Verwendung im Wacheexekutivdienst abhängig gemacht und nur ausnahmsweise (nämlich im Fall der Unmöglichkeit der Weiterverwendung infolge eines in diesem Dienst erlittenen Dienstunfalls) auch dann gewährt, wenn die Verwendung im Wacheexekutivdienst nicht mehr gegeben ist. Es kommt dabei nicht auf die besoldungsrechtliche Stellung, sondern auf die Art der tatsächlichen Verwendung an. Der Anspruch auf die WDZ soll nur jenen Beamten zugestanden werden, bei denen die höhere Beanspruchung und die größeren Gefahren, die nach dem Sinn des Gesetzes mit der WDZ abgegolten werden sollen, auch wirklich bestehen vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und die dort zitierte Judikatur). Wegen dieser normativen Verknüpfung mit der tatsächlichen Verwendung des Wachebeamten kann die Rechtsprechung zu den Nebengebühren sinngemäß auch auf die WDZ angewendet werden: Auf die Rechtmäßigkeit der eine Verwendungsänderung herbeiführenden Personalmaßnahme kommt es daher im besoldungsrechtlichen Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit der WDZ nicht an (so bereits das hg. Erkenntnis vom
- März 1994, Zl. 93/12/0062, zur Wachdienstzulage gemäß Paragraph 74, GG aF. Dies gilt auch für den inhaltlich unverändert gebliebenen Paragraph 81, bzw Paragraph 143, GG - beide in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994).