← Österreich

{'item': '99/12/0259'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl99/12/0259 RechtssatzAuch ein Wachebeamter (Beamter des Exekutivdienstes) kann zulässigerweise außerhalb des typischen Exekutivdienstes in einer (ausschließlich) administrativen Tätigkeit verwendet werden; dies nicht nur bei Verlust der Exekutivdienstfähigkeit wegen eines Dienstunfalles (vgl. dazu § 81 bzw. § 143 GG) oder aus einem anderen Grund, in denen dies auf Grund der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht sogar geboten sein kann. Es muss aber ein (sachlicher) Zusammenhang zwischen den "exekutiven" und den "administrativen" Aufgaben bestehen, wie dies etwa bei "Systemerhaltern" der Fall ist (vgl dazu die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, sowie vom
  2. Februar 2002, Zl. 99/12/0302). Im Beschwerdefall besteht dieser erforderliche Zusammenhang bei der Tätigkeit in der Inventar- und Materialverwaltung. Die Zuweisung einer solchen administrativen Verwendung überschreitet daher nicht den Aufgabenbereich der Verwendungsgruppe eines Wachebeamten (hier: nach W 2) und hat daher auch nicht zu einer (jedenfalls bescheidmäßig durchzuführenden) Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe zu führen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Besorgung solcher "administrativen" Aufgaben auch Beamten einer anderen Verwendungsgruppe (insbesondere des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der Allgemeinen Verwaltung) übertragen werden können. Aus dem Dienstrecht kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass derartige "administrative" im Zusammenhang mit (typischen) Exekutivaufgaben stehende Aufgaben in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes bzw. Wachebeamten, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316).Auch ein Wachebeamter (Beamter des Exekutivdienstes) kann zulässigerweise außerhalb des typischen Exekutivdienstes in einer (ausschließlich) administrativen Tätigkeit verwendet werden; dies nicht nur bei Verlust der Exekutivdienstfähigkeit wegen eines Dienstunfalles vergleiche dazu Paragraph 81, bzw. Paragraph 143, GG) oder aus einem anderen Grund, in denen dies auf Grund der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht sogar geboten sein kann. Es muss aber ein (sachlicher) Zusammenhang zwischen den "exekutiven" und den "administrativen" Aufgaben bestehen, wie dies etwa bei "Systemerhaltern" der Fall ist vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  4. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, sowie vom
  5. Februar 2002, Zl. 99/12/0302). Im Beschwerdefall besteht dieser erforderliche Zusammenhang bei der Tätigkeit in der Inventar- und Materialverwaltung. Die Zuweisung einer solchen administrativen Verwendung überschreitet daher nicht den Aufgabenbereich der Verwendungsgruppe eines Wachebeamten (hier: nach W 2) und hat daher auch nicht zu einer (jedenfalls bescheidmäßig durchzuführenden) Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe zu führen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Besorgung solcher "administrativen" Aufgaben auch Beamten einer anderen Verwendungsgruppe (insbesondere des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der Allgemeinen Verwaltung) übertragen werden können. Aus dem Dienstrecht kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass derartige "administrative" im Zusammenhang mit (typischen) Exekutivaufgaben stehende Aufgaben in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes bzw. Wachebeamten, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.