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{'item': '99/12/0259'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl99/12/0259 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 8 StammrechtssatzNach dem Wortlaut des § 82 GehG 1956 gebührt die Gefährdungsvergütung "dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes". Neben der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" wird also nur die Exekutivdienstfähigkeit vorausgesetzt; eine bestimmte Verwendung des Beamten wird hingegen - jedenfalls für die im Gesetz selbst geregelte Grundstufe der Vergütung (siehe dazu § 82 Abs. 1 GehG 1956) - gerade nicht verlangt, da die Gefährdung des Wachebeamten unabhängig von der Art der jeweiligen konkreten Dienstverrichtung aus der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand resultiert. Im Bereich des § 82 GehG 1956 trifft es damit zu, dass bereits das (auf Grund der vorhandenen Exekutivdienstfähigkeit) erforderliche jederzeitige Bereithalten des Beamten des Exekutivdienstes als für das Berufsbild dieser Verwendungsgruppe charakteristisch anzusehen ist (und damit eine inhaltliche Abgrenzung zur Wachdienstzulage nach § 81 GehG 1956 gefunden werden kann). Lediglich bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit hat der Gesetzgeber die Gebührlichkeit der Vergütung nach § 82 GehG 1956 ausgeschlossen, kann er doch bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seiner eingeschränkten Fähigkeit entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwenden wird und daher diese spezifische Gefährdung, die durch § 82 GehG 1956 abgegolten werden soll, nicht gegeben ist (zusätzliche Begründung im Erkenntnis).Nach dem Wortlaut des Paragraph 82, GehG 1956 gebührt die Gefährdungsvergütung "dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes". Neben der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" wird also nur die Exekutivdienstfähigkeit vorausgesetzt; eine bestimmte Verwendung des Beamten wird hingegen - jedenfalls für die im Gesetz selbst geregelte Grundstufe der Vergütung (siehe dazu Paragraph 82, Absatz eins, GehG 1956) - gerade nicht verlangt, da die Gefährdung des Wachebeamten unabhängig von der Art der jeweiligen konkreten Dienstverrichtung aus der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand resultiert. Im Bereich des Paragraph 82, GehG 1956 trifft es damit zu, dass bereits das (auf Grund der vorhandenen Exekutivdienstfähigkeit) erforderliche jederzeitige Bereithalten des Beamten des Exekutivdienstes als für das Berufsbild dieser Verwendungsgruppe charakteristisch anzusehen ist (und damit eine inhaltliche Abgrenzung zur Wachdienstzulage nach Paragraph 81, GehG 1956 gefunden werden kann). Lediglich bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit hat der Gesetzgeber die Gebührlichkeit der Vergütung nach Paragraph 82, GehG 1956 ausgeschlossen, kann er doch bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seiner eingeschränkten Fähigkeit entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwenden wird und daher diese spezifische Gefährdung, die durch Paragraph 82, GehG 1956 abgegolten werden soll, nicht gegeben ist (zusätzliche Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.