RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl99/12/0267 RechtssatzEine schuldhafte, erheblich mangelhafte Erbringung von Dienstleistungen stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die jedenfalls disziplinär zu ahnden ist, aber auch zum Anlass für eine Personalmaßnahme nach § 20 Abs 2 DGO Graz (Versetzung auf einen anderen Dienstposten) genommen werden kann (insoweit, nämlich § 20 Abs 2 DGO Graz betreffend, liegt eine Gestaltungsmöglichkeit der Dienstbehörde vor), wobei es bei der Personalmaßnahme für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung DIENSTESRÜCKSICHTEN grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Beamten ankommt (vgl allerdings auch die Rechtsprechung, wonach die Schuldkomponente in Fällen, in denen mehrere Beamte an der die Personalmaßnahme tragenden Situation wie zB an einem Spannungsverhältnis beteiligt sind, bei der Auswahl des/der von der Personalmaßnahme Betroffenen eine Rolle spielen kann). Fehlt es allerdings an der Schuldhaftigkeit des Beamten bezüglich der von ihm mangelhaft erbrachten Dienstleistung, scheidet das Disziplinarrecht als mögliche Rechtsfolge aus, weil in diesem Fall keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Disziplinarrechts vorliegt (siehe § 78 DGO Graz). Schwerwiegende Behinderungen werden auch die Überprüfung des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung zu führen hat, indizieren, wobei in diesem Fall eine Personalmaßnahme nach § 20 Abs 2 allenfalls im Rahmen der Prüfung des Verweisungsarbeitsplatzes iSd § 47 Abs 2 DGO Graz in Betracht kommt (vgl zum Verhältnis Versetzung: Versetzung in den Ruhestand das zum BDG 1979 ergangene E 24.11.1995, 92/12/0130, sowie die Entscheidung der Berufungskommission vom 14.6.1999, 2116/14-BK/99 = 2/VB Berk 1999/5/35).Eine schuldhafte, erheblich mangelhafte Erbringung von Dienstleistungen stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die jedenfalls disziplinär zu ahnden ist, aber auch zum Anlass für eine Personalmaßnahme nach Paragraph 20, Absatz 2, DGO Graz (Versetzung auf einen anderen Dienstposten) genommen werden kann (insoweit, nämlich Paragraph 20, Absatz 2, DGO Graz betreffend, liegt eine Gestaltungsmöglichkeit der Dienstbehörde vor), wobei es bei der Personalmaßnahme für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung DIENSTESRÜCKSICHTEN grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Beamten ankommt vergleiche allerdings auch die Rechtsprechung, wonach die Schuldkomponente in Fällen, in denen mehrere Beamte an der die Personalmaßnahme tragenden Situation wie zB an einem Spannungsverhältnis beteiligt sind, bei der Auswahl des/der von der Personalmaßnahme Betroffenen eine Rolle spielen kann). Fehlt es allerdings an der Schuldhaftigkeit des Beamten bezüglich der von ihm mangelhaft erbrachten Dienstleistung, scheidet das Disziplinarrecht als mögliche Rechtsfolge aus, weil in diesem Fall keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Disziplinarrechts vorliegt (siehe Paragraph 78, DGO Graz). Schwerwiegende Behinderungen werden auch die Überprüfung des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung zu führen hat, indizieren, wobei in diesem Fall eine Personalmaßnahme nach Paragraph 20, Absatz 2, allenfalls im Rahmen der Prüfung des Verweisungsarbeitsplatzes iSd Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz in Betracht kommt vergleiche zum Verhältnis Versetzung: Versetzung in den Ruhestand das zum BDG 1979 ergangene E 24.11.1995, 92/12/0130, sowie die Entscheidung der Berufungskommission vom 14.6.1999, 2116/14-BK/99 = 2/VB Berk 1999/5/35).
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