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{'item': '99/12/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl99/12/0267 RechtssatzDer durch die Novelle LGBl Nr 46/1996 neugefasste § 47 Abs 2 DGO Graz stimmt nunmehr wörtlich mit § 14 Abs 3 BDG 1979 überein, so dass die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die landesrechtliche Bestimmung herangezogen werden kann. Danach liegt Dienstunfähigkeit durch Erkrankung vor, wenn dadurch die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill darstellte (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg 14625 A/1997, oder E 16.12.1998, 97/12/0172). Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit oder eine diesbezügliche Bindung der Dienstbehörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandsversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach § 8 Abs 1 DVG verpflichtet, sich mit diesem Umstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinander zu setzen (Hinweis E 28.5.1997, 96/12/0301). Dies gilt mutatis mutandis auch für die für die Dienstbeurteilung zuständige Behörde, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die MINDERLEISTUNG auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle des Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist. Auch die Dienstbeurteilungsbehörden haben das DVG 1984 in ihrem Verfahren anzuwenden (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0120).Der durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1996, neugefasste Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz stimmt nunmehr wörtlich mit Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 überein, so dass die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die landesrechtliche Bestimmung herangezogen werden kann. Danach liegt Dienstunfähigkeit durch Erkrankung vor, wenn dadurch die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill darstellte (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg 14625 A/1997, oder E 16.12.1998, 97/12/0172). Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit oder eine diesbezügliche Bindung der Dienstbehörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandsversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach Paragraph 8, Absatz eins, DVG verpflichtet, sich mit diesem Umstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinander zu setzen (Hinweis E 28.5.1997, 96/12/0301). Dies gilt mutatis mutandis auch für die für die Dienstbeurteilung zuständige Behörde, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die MINDERLEISTUNG auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle des Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist. Auch die Dienstbeurteilungsbehörden haben das DVG 1984 in ihrem Verfahren anzuwenden (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0120).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.