RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2000 Geschäftszahl99/12/0277 RechtssatzDer in der Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 umschriebene Kreis der Anspruchsberechtigten deckt sich mit dem persönlichen Geltungsbereich, auf den § 39 Abs. 1 RGV abstellt. Wenn nicht dem Verordnungsgeber eine rechtswidrige Vorgangsweise dahingehend unterstellt wird, er habe die Verordnungsermächtigung des § 39a RGV überzogen, weil die in der Verordnung angesprochenen Dienstverrichtungen (Teilnahme an Ausbildungstagen) ohnehin bereits als mit dem Exekutivdienst zusammenhängend durch die Pauschalvergütung nach § 39 RGV erfasst sind, es also zu einer (diesfalls dem Gesetz widersprechenden) Doppelabgeltung käme, folgt daraus, dass die Teilnahme der genannten Gendarmeriebeamten an den Ausbildungstagen im Sinne des § 39a RGV nicht als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängende" Dienstzuteilungen bzw. Dienstreisen im Sinne des § 39 RGV zu werten ist. Diese Betrachtung deckt sich auch dem Grunde nach mit dem Bericht des Finanzausschusses (1321 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP), in dem ausdrücklich und ohne Einschränkung auf eine bestimmte Beamtengruppe, die reisegebührenrechtliche Abgeltung der Teilnahme an Ausbildungstagen als ein Motiv für die Verordnungsermächtigung nach § 39a RGV genannt worden ist; auch daraus folgt, dass diese Schulungen nicht als vom § 39 RGV erfasst gesehen worden sind. Das bedeutet weiters, dass ein Gendarmeriebeamter für die Teilnahme an den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 erfassten Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung neben der Pauschalvergütung nach § 39 RGV auch Anspruch auf die Pauschalvergütung nach § 39a RGV hat.Der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1998, umschriebene Kreis der Anspruchsberechtigten deckt sich mit dem persönlichen Geltungsbereich, auf den Paragraph 39, Absatz eins, RGV abstellt. Wenn nicht dem Verordnungsgeber eine rechtswidrige Vorgangsweise dahingehend unterstellt wird, er habe die Verordnungsermächtigung des Paragraph 39 a, RGV überzogen, weil die in der Verordnung angesprochenen Dienstverrichtungen (Teilnahme an Ausbildungstagen) ohnehin bereits als mit dem Exekutivdienst zusammenhängend durch die Pauschalvergütung nach Paragraph 39, RGV erfasst sind, es also zu einer (diesfalls dem Gesetz widersprechenden) Doppelabgeltung käme, folgt daraus, dass die Teilnahme der genannten Gendarmeriebeamten an den Ausbildungstagen im Sinne des Paragraph 39 a, RGV nicht als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängende" Dienstzuteilungen bzw. Dienstreisen im Sinne des Paragraph 39, RGV zu werten ist. Diese Betrachtung deckt sich auch dem Grunde nach mit dem Bericht des Finanzausschusses (1321 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwanzig. GP), in dem ausdrücklich und ohne Einschränkung auf eine bestimmte Beamtengruppe, die reisegebührenrechtliche Abgeltung der Teilnahme an Ausbildungstagen als ein Motiv für die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 39 a, RGV genannt worden ist; auch daraus folgt, dass diese Schulungen nicht als vom Paragraph 39, RGV erfasst gesehen worden sind. Das bedeutet weiters, dass ein Gendarmeriebeamter für die Teilnahme an den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1998, erfassten Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung neben der Pauschalvergütung nach Paragraph 39, RGV auch Anspruch auf die Pauschalvergütung nach Paragraph 39 a, RGV hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0241 E 22. November 2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.