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{'item': '99/12/0291'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl99/12/0291 RechtssatzDer bekämpfte Teil des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr lautet: GEMÄSS § 48 ABS 10 DES GEHALTSGESETZES 1956 GEBÜHRT IHNEN GEGEN EINSTELLUNG IHRERDer bekämpfte Teil des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr lautet: GEMÄSS Paragraph 48, ABS 10 DES GEHALTSGESETZES 1956 GEBÜHRT IHNEN GEGEN EINSTELLUNG IHRER BISHERIGEN BEZÜGE VON DEM AUF DEN TAG DER WIRKSAMKEIT DER ERNENNUNG FOLGENDEN MONATSERSTEN BZW BEI WIRKSAMKEIT AM MONATSERSTEN VON DIESEM TAG ANGEFANGEN, DAS GEHALT DER GEHALTSSTUFE DREI EINES ORDENTLICHEN UNIVERSITÄTSPROFESSORS. Die Aufzählung des § 10 DVG 1984 ist eine taxative; mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0168). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Ordentliche Universitätsprofessor auf Grund seiner Ernennung erlangt hat, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (eine Begünstigung im Sinne des § 48 Abs 3 GehG erfolgte im Beschwerdefall nicht, sodass es sich nicht um einen Abspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt). Daraus ergibt sich nicht nur, dass dieser Bescheidteil der Begründungspflicht nach Maßgabe der § 58 Abs 2 und § 60 AVG unterlag (eine Begründung aber fehlt), sondern vor allem, dass es sich beim bekämpften Ausspruch seinem Wesen nach um eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 23 DVV 1981 handelt, die gemäß § 2 Z 9 DVV 1981 (idF BGBl II Nr 437/1998) iVm den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Bestimmungen des § 24 Abs 2 und 6 UOG

(1975)in die Zuständigkeit des Rektors fiel (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0121). Die dem bekämpften Bescheidteil folgende Ankündigung betreffend den Zeitpunkt für die Vorrückung entfaltet keine normative Wirkung (Hinweis E 16.12.1998, 95/12/0078).ORDENTLICHEN UNIVERSITÄTSPROFESSORS. Die Aufzählung des Paragraph 10, DVG 1984 ist eine taxative; mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0168). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Ordentliche Universitätsprofessor auf Grund seiner Ernennung erlangt hat, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (eine Begünstigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, GehG erfolgte im Beschwerdefall nicht, sodass es sich nicht um einen Abspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt). Daraus ergibt sich nicht nur, dass dieser Bescheidteil der Begründungspflicht nach Maßgabe der Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG unterlag (eine Begründung aber fehlt), sondern vor allem, dass es sich beim bekämpften Ausspruch seinem Wesen nach um eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 handelt, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, DVV 1981 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 437 aus 1998,) in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und 6 UOG
(1975)in die Zuständigkeit des Rektors fiel (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0121). Die dem bekämpften Bescheidteil folgende Ankündigung betreffend den Zeitpunkt für die Vorrückung entfaltet keine normative Wirkung (Hinweis E 16.12.1998, 95/12/0078).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.