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{'item': '99/12/0304'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl99/12/0304 RechtssatzVor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist zu prüfen, inwiefern die gehörige Ausübung der Funktion des Kommandanten des Zuges einen Gesamtüberblick in militärischen Dingen erfordert, wie ihn üblicherweise nur die Offiziersausbildung an der Militärakademie vermittelt (ausdrücklich sei aber die Frage dahingestellt, inwieweit aus dem Blickwinkel der Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a GehG die Verwendungsgruppe H2 mit der Verwendungsgruppe W1 vergleichbar ist - diese Frage verneinend für das Verhältnis zwischen den Verwendungsgruppen B und W1 etwa die Hinweise auf Vorjudikatur im E 26.1.2000, 96/12/0283). Dabei ist weiters zu bedenken, dass zu solchen Funktionen (Zugskommandanten) sowohl bewährte, erfahrene ältere Unteroffiziere (mit typischerweise altershalber nicht unbeträchtlichen Bezügen) als auch junge Offiziere am Beginn ihrer Berufslaufbahn nach der Ausmusterung von der Militärakademie (und demgemäß typischerweise altershalber noch relativ geringen Bezügen) eingeteilt werden (hier: es ist nicht erkennbar, dass zur gehörigen Besorgung der übertragenen Geschäfte in erheblichem Umfang (über 25 Prozent seiner Gesamttätigkeit) solcherart höherwertige Dienste erbracht werden müssten, die einen solchen Gesamtüberblick in militärischen Dingen erfordern; die Gebührlichkeit der strittigen Verwendungszulage wurde versagt; es gibt der Beschwerdefall keinen Anlass, von der grundsätzlichen Beurteilung im E 1.12.1977, 2196/77, abzugehen).Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist zu prüfen, inwiefern die gehörige Ausübung der Funktion des Kommandanten des Zuges einen Gesamtüberblick in militärischen Dingen erfordert, wie ihn üblicherweise nur die Offiziersausbildung an der Militärakademie vermittelt (ausdrücklich sei aber die Frage dahingestellt, inwieweit aus dem Blickwinkel der Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage nach Paragraph 30 a, GehG die Verwendungsgruppe H2 mit der Verwendungsgruppe W1 vergleichbar ist - diese Frage verneinend für das Verhältnis zwischen den Verwendungsgruppen B und W1 etwa die Hinweise auf Vorjudikatur im E 26.1.2000, 96/12/0283). Dabei ist weiters zu bedenken, dass zu solchen Funktionen (Zugskommandanten) sowohl bewährte, erfahrene ältere Unteroffiziere (mit typischerweise altershalber nicht unbeträchtlichen Bezügen) als auch junge Offiziere am Beginn ihrer Berufslaufbahn nach der Ausmusterung von der Militärakademie (und demgemäß typischerweise altershalber noch relativ geringen Bezügen) eingeteilt werden (hier: es ist nicht erkennbar, dass zur gehörigen Besorgung der übertragenen Geschäfte in erheblichem Umfang (über 25 Prozent seiner Gesamttätigkeit) solcherart höherwertige Dienste erbracht werden müssten, die einen solchen Gesamtüberblick in militärischen Dingen erfordern; die Gebührlichkeit der strittigen Verwendungszulage wurde versagt; es gibt der Beschwerdefall keinen Anlass, von der grundsätzlichen Beurteilung im E 1.12.1977, 2196/77, abzugehen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.